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7 (1894) Geschichte der Juden von Maimuni's Tod (1205) bis zur Verbannung der Juden aus Spanien und Portugal : 1. Hälfte
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Nachmani's Prozeß.

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Damit waren aber die nachtheiligen Wirklingen der NachmanischcnDisputation nicht zu Ende. Sie trafen den Mann selbst, welchergewissermaßen den Mittelpunkt der spanischen Judenheit in der nach-maimunischen Zeit bildete. Nachmani fand sich nämlich veranlaßt,gegenüber den missionarischen Machinationen des Pablo Christianiund der entstellenden Ruhmredigkeit der Dominikaner von dem Siege,den sie bei der am Hofe gehaltenen Disputation errungen hätten,seinerseits für seine Glaubensgenossen eine treue, wahrheitsgemäßeDarstellung der Vorgänge in Barcelona zu veröffentlichen.

Er that nicht heimlich damit, sondern übergab dem Bischof vonGerona ans dessen Verlangen eine Abschrift davon. Abschriften dieserDisputation wurden in verschiedene Länder, wo Juden wohnten, ver-sendet (um 1264). Selbstverständlich hat er dadurch den Haß derSanftmüthigen nur noch mehr auf sich geladen. Pablo Christiani,dem das Disputations-Sendschreiben in die Hände gekommen war,und der Hebräisch verstand, las daraus die gröblichsten Lästerungengegen das Christenthum heraus, machte seinem Vorgesetzten, demehemaligen Dominikaner-General de Penjaforte ^), Anzeige davon,und dieser im Vereine mit einem Ordensgenossen machte einKapitalverbrechen daraus und erhob beim Könige eine förmlicheAnklage gegen Verfasser und Schrift. Don Jayme mußte auf dieKlage eingchen; allein als traute er einem ans Dominikanern zusammen-gesetzten Gericht nicht, berief er eine außerordentliche Commission, be-stehend aus dem Bischof von Barcelona und noch andern Geistlichenund auch Juristen, lud Nachmani oder Bonastrüc de Portas ein, sichzu vertheidigen und ließ die Verhandlung in seiner Gegenwart anf-nehmen. Nachmani war in einer sehr unangenehmen Lage, aber seineWahrhaftigkeit verleugnete sich nicht. Er gestand zu, daß er in seinerDisputationsschrift Manches gegen das Christenthum vorgebrachthabe, aber nicht mehr und nichts Anderes, als er in der Disputationin Gegenwart des Königs geltend gemacht hatte, und dazu habe ersich von diesem und von de Penjaforte die Freiheit ausgebetenund auch ausdrücklich erhalten. Er dürfe also nicht für schrift-liche Aeußerungen verantwortlich gemacht und angeschuldigt werden,die in seiner mündlichen Vertheidigung unbeanstandet gebliebenwaren.

Der König und die Commission erkannten die Richtigkeit seinerRechtfertigung an; indeß, um den Dominikaner-Orden oder de Penjaforte

*) Penjaforte war seit 1240 nicht mehr Ordensgeneral; vergl. Denifle0 . a. O. S. 239.

2) S. Note 2.