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7 (1894) Geschichte der Juden von Maimuni's Tod (1205) bis zur Verbannung der Juden aus Spanien und Portugal : 1. Hälfte
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Geschichte der Juden.

daß er den Juden diese Rechte einräume, damit auch sieseiner Gnadeund seines Wohlwollens theilhaftig werden sollten "*). Dieses Statutkam auch den Juden anderer Länder zu Statten; denn schon in zweiJahrzehnten wurde es für Ungarn, Böhmen, Großpolen, Meißen undThüringen und später auch für Schlesien eingeführt ^).

Ein kleiner Herzog gab das Beispiel, die Juden durch Gesetzegegen Willkür zu schützen. Der mächtige Kaiser Friedrich II. dagegenverbot Friedrich dem Streitbaren seine Judenfreundlichkeit und erließein Gesetz, er, der aus der Kirche ausgcstoßen war, daß die JudenOesterreichs von allen Aemtern ferngehalten werden mögen, damitsie, welche zur ewigen Knechtschaft verdammt seien, nicht durch ihreAmtsgewalt die Christen unterdrückten^). Mit besonderer Befriedigungbetonte er den Satz, daß die Juden, wo sie sich immer befindenmögen, Kammerknechte des Kaisers seien ^). Er hielt sich so strengan die kanonischen Gesetze des Lateran-Concils gegen sie, daß er,eifriger als die spanischen Könige, das Tragen besonderer Abzeichenfür die Inden seiner Erblande einschärste ^). Diese bedrückte er über-haupt durch hohe Steuern. Er erlaubte zwar denen, welche wegendes Fanatismus der Almohaden von Afrika nach Sicilien ansge-wandert waren, sich daselbst niederzulassen; aber während er anderenAnsiedlern zehnjährige Steuerfreiheit bewilligte, belastete er die jüdischenAnkömmlinge sogleich mit Besteuerungen und beschränkte sie auf denAckerbau Op Er sagte zwar seinen Kammerknechten besonderen Schutzzu. Nichtsdestoweniger behandelte er die Juden wie eine verachteteMeuschenklasse.

Friedrich's vorurtheilsvolle Denkweise in Betreff der Juden be-leuchtet besonders ein trauriger Vorfall in Fulda. Fünf jungeSöhne eines Müllers waren Weihnachten s 1235) außerhalb der Stadt

*) Die Einleitung sagt: gnonisrn nnins snjnsgns oonäitio in nostroOorninio oonunorsntis volnrnns Zrstiss so bsnevolsntiss no8trssxsrtioipss invsniri, cknässis nnivsrsis in äistriotn ^.nstriss oonstitutisIrseo jnrs ststniinns.

2) 1251 copirte es der König Lsls IV von Ungarn fast wörtlich, 1254König Ottokar von Böhmen, 1264 Boleslaus Pius, Herzog von Kalisch undGroßpolen, 1265 Heinrich der Erlauchte für Meißen und Thüringen. Diekritische Vergleichung des Hauptstatuts mit den Copien bei Etobbe a. a. O.

3) Kurz, Oesterreich unter Ottokar und Albrecht I. Theil II. S. 32. DasGesetz ist datirt vom Jahre 1237.

Peter de Vineis spistolss I'rsäsrisi iinxsrstoris IV. dlo. 12.

b) Chronik des Riccardo 6a. 8t. Osrrns.no: t?rs6srion8 II. oräinsviteontrs cknässos, nt in ckilksrsntis vsstinin st Zsstornin s OIrristisnisdisssrnsntnr; bei Muratori sntiguitstso itslisnss 1. x. 152.

") Raumer a. a O. 497.