Das österreichische Judenstatut.
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Gunst genommen habe? Zunächst, daß sie Kammerknechte sind, unddaß sie gegen Todtschlag und gewaltsame Taufe sichergestellt seinsollen. Dagegen enthält es kein Wort von Freiheit der Juden, nichteinmal, daß sie christliche Dienstboten und Arbeiter halten dürftenDer intolerante Sinn dieses Kaisers tritt recht grell hervor, wennman mit seinem Privilegium das Rechtsstatut vergleicht, welchesder Erzherzog Friedrich sechs Jahre später (1244) den Inden seinesLandes ertheilte, das von Gerechtigkeitsliebe und Menschlichkeiteingegeben scheint und Muster für solche Fürsten wurde, welche ihreJuden vor Unbilden und Mißhandlungen schützen wollten. Diesesaus dreißig Paragraphen bestehende Statut sollte zunächst diejüdischen Bewohner Oesterreichs vor Todtschlag und Verwundungsicherstellen. Der Christ, der einen Juden tödtet, sollte dem Tode,und der einen verwundet, einer hohen Geldstrafe verfallen oder seineHand verlieren. Wenn der Mörder eines Juden nicht durch Be-weismittel des Verbrechens überführt werden könnte, aber verdächtigeAnzeichen sprächen gegen ihn, so dürften die Verwandten oder Freundedes Juden einen Zweikämpfer gegen den Angeschuldigten stellen. EinChrist, der an eine Jüdin Hand anlegte, sollte sie verlieren. SchwereAnklagen gegen Personen oder Eigenthum eines Juden sollten nichtdurch christliche Zeugen allein entschieden werden, wenn nicht einjüdischer Mitzeuge das Vergehen bestätigt. Ein Christ, der ein jüdischesKind entführte (zur gewaltsamen Taufe), sei wie ein Dieb zu bestrafen.Das Statut Friedrichs des Streitbaren bewilligte den Juden aucheigene Gerichtsbarkeit, so daß den Landesrichtern keine Gewalt übersie zustände. Die Bethäuser und Begräbnißplätze der Juden solltenauch von Christen geachtet werden, und schwere Strafen wurdengegen Angriffe darauf verhängt. Das Statut gewährte ferner allenJuden freien Durchzug und Handel durchs Land, auch das Vorrecht,Geldgeschäfte gegen Unterpfand zu betreiben. Der Wucher wurde zwarbeschränkt, aber doch hoch genug zugelassen. Das Pfandrecht jüdischerGläubiger schützte dieses Statut mit besonderer Sorgfalt wie denAugapfel, als wenn es für die Juden und den Herzog das Aller-wichtigste gewesen wäre. Selbst das Führen jüdischer Leichen vonOrt zu Ort wollte dieses Gesetz gegen Gelderpressungen von Seitender Christen sicher stellen. Der Erzherzog Friedrich bemerkte dabei,
h Vergl. darüber Stobbe a. a. O. S. 297, wo das Statut tu sxtsusomitgetheilt und beleuchtet ist.
Dieses Statut vom l. Juli 1244 in Rauch srixtorss rsrurn. ^.usbrla,-earuru I. x. 204 ff. ist besonders abgedruckt und beleuchtet in (I. Wertheimer's)Juden in Oesterreich I. S. 35 ff., auch bei Stobbe das. S. 297 fg.