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4 (1893) Geschichte der Juden vom Untergang des jüdischen Staates bis zum Abschluß des Talmud
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Geschichte der Juden.

Munter (jüd. Krieg S. 96.) behauptet, indem dieser Kirchenvater (contraluclasos e. 15.) nur die oben angeführten Worte dos Ariston von Pella wieder-holt. Eusebius und Hieronymus sprechen zwar, daß noch zu ihrer Zeit denJuden der Anblick Jerusalems verboten gewesen wäre: -L kx-lvoo s/pöro,,

i°v7i»x vsmonstr. svan^slica VIII. 18., Hieronymus in 2splm-

niam o. 2). Allein ihr Zeugnis; kann nur so viel Beweiskraft beanspruchen,daß die christlichen Kaiser non Constantia an jenes Verbot erneuert haben,aber keinesweges, daß es nicht in der Zwischenzeit außer Kraft gesetzt wordenwar. In der That berichtet Eutychius oder Jbn-Batrik (^.nnalss I. p. 466):Constantia habe den Juden verboten, in Jerusalem zu wohnen und sich in derNachbarschaft aufzuhalten: nw w 'i:n' zre>' s8 zs z8a8s z>a>:ur>p8s nrm

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II. Ein zweites grausiges Dekret verbot den Juden jede jüdisch-religiöseHandlung. Darüber scheint von den Gesetzlehrern förmlich berathen und be-schlossen worden zu sein. Es wird von einem Lyddensischen Beschlußin dem Dachzimmer eines Nitsa tradirt, der darum so merkwürdig undbezeichnend für die Lage jener Zeit ist, weil in demselben nicht so sehr oin-geschärft wurde, das Leben für die Kardinalbestiminungen: Götzendienst, Mordund Unkeuschheit, einzusetzen, als vielmehr eine Art Jndulgenz ertheilt wurde,in Zeiten religiöser Verfolgung sich nicht wegen aller übrigen Bestimmungendes Judenthums dem Märtyrerthum auszusetzeu: 8p r:8o .nw: nw n'8p: na:

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8clrsdiit IV. 38. a. L^irlrsär. 111. p. 21. d.; d. Lznlrsär. 74. a.). Die Klauseln,welche diesen allerdings allzu toleranten Beschluß illusorisch machen, nämlichder Unterschied zwischen Oeffentlichkeit und Heimlichkeit, zwischen Zwang vonSeiten des Staates lnw8a o-w:) und von einem einzelnen, sind erst späterhinzugekommene Bestimmungen wie Babli daselbst unzweideutig auseinander-setzt. Daß aber dieser Synodalbeschluß in einer kritischen, verfolgungsreichenZeit gefaßt wurde, beleuchtet eins corrumpirte, aber nichts desto wenigerprägnante Stelle der Pesikta (c 13.) i:8r .nin: n-r n'8pr '8p was: ma::: nw:nn8 awasn a-naa- (a^:p.n n:am) r>p8ra nsaw was. Hält man die Be-rathung in dem Dachzimmer des Nitsa in Lydda als Kriterien für diese Zeitfest, so kann man eine Nachricht von einer eben daselbst gehaltenen Berathungmit hineinziehen, welche, indem sie dadurch Licht empfängt, zugleich die Situa-tion Heller beleuchtet. In der genannten Localität wurde nämlich vonR. Tarphon und den Nettesten, näher von R. Akiba und R. Joss Galili, dasThema berathen, ob die theoretische Beschäftigung mit den Religionsgesetzenwichtiger sei, als die praktische Religionsübung: Liäusedin 40. d. 8itra zuDsut. I I. 13. Mckrascli Oantic. zu V. 2. 14.) '8-8:.n wn w) an,an pria ", n.n aar:vp: ?.ne'pll :s 8w: na8n 8:a: na .:8san r:8a >).n!n: n-a n-8pa zwwa (sa'pp 'a:

^ In Sifri stndet sich dafür awp nw, das aber eben so gewiß eine Cor-ruptel ist, wie >f. kssacüiin III. 36. d. OlrazlKa I 77. o.) aws nw ,v'8pa na:nr-pa8 anp :ia8n.n, ZI. 6ant.. -wp ,-,w oder (j. 8eliöd. I. e.) .nw8 nw, und mußan diesen Stellen in emendirt werden, diese Lesart nm: wird auch be-stätigt durch Vosilta 8addat II. d. 8addat p. 29. Aus dem Ausdruckna: ergiebt sich noch mehr, daß es eine praktische Frage war, welche einenförmlichen Beschluß mit Abstimmung nach Majorität herbeigeführt hat. Esgenügt eigentlich, darauf hinzuweisen, daß N. Akiba an der Berathung in LyddaTheil genommen, daß er in derZeit der Gefahr" verhindert war, das