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Geschichte der Juden.
bedürfen. Das Gesetz lautet: Der Kauf eines von einem Sicarius einem Judengewaltsam entrissenen Feldes hat keine Gültigkeit, selbst für den Fall, daßder Ureigenthümer den Kauf durch irgend einen Mt gut heißt: pp-2pr>2^2 Mflll n-:.2 2p:2 2pbi 2,22. Jeruschalmi giebt als Motiv zu diesem Gesetzean, weil die Römer sich gewaltthätig in den Besitz jüdischer Ascker gesetzt haben:.L-irmi- P2M 1-2:221 12-222:- pbuiii 72: p2:>-r-2i pobin 1-21 — .2212' bp 222-12» 2iie-^2:lieber die Anwendbarkeit dieses Gesetzes werden drei Zeiträume unterschieden,vor, während und nach dem (vespasianischen) Kriege, wobei jedoch Babliund Jeruschalmi im Widerspruch mit einander zu sein scheinen. Nach ersteremhabe dieses Gesetz vor und während des Krieges deswegen keine Anwendunggefunden, weil die Römer über das Leben der Juden schalten durften: daher seivorauszusetzen, daß jeder Beraubte sein Eigenthum ohne Vorbehalt preisgegebeuhabe, und der Besitz sowie der Kauf solcher Güter sei demnach, juridisch be-trachtet, ein vollgültiger. Nach dem Kriege hingegen sei auf den Todschlag einesJuden schwere Strafe verhängt worden, das Ueberlassen der entrissenen Güter vonSeiten der Beraubten sei demzufolge mit Vorbehalt des Recurses bei den höhernBehörden geschehen und begründe deswegen seinen Rechtstitel: —- 12,2 212-22 '2
.22P22 2222 2lpL'2 M2'».2 2!2N N2"22: 2i^::i 222 2'02M 22N -22P2 p'2 t22p'r::i N2".22?
m>22 ,2-tz. Nach Jeruschalmi und Tosifta hingegen sei der Unterschied dieser dreiZeiten lediglich in Bezug auf Judäa gemacht worden. Bor und währenddes Krieges habe man das Sikaricongesetz deswegen für Judäa außer Kraft ge-setzt, damit das jüdische Land nicht in den Händen der Römer verbleiben sollte,wenn einem jüdischen Käufer der Kauf von dem Sikaricon verkümmert mordenwäre: 22-,22.2 2,2-2.22 22222 p,2-2p'o 2-: .22282 P2N.2 .2.222 psmui ;-2: -8p: 2222.2:222.2 2222.8:22 -2:8 222222' P222.22 ('022) :-22!2i: :'222 222 .222.2-2 ;-,2'2p-2 .-22- .-,8:-
Nach dein Kriege aber sei dieses Gesetz von der Ungültigkeit des Kaufs auch aufJudäa anwendbar: ;-p-2p-r> 22222 22 w- 18-221 2.2228^.2 ->22 222.222- P222.2 i-rn (in Je-rusch. ist hier ein Kopistenfehler 22 pn). Für diese Auffassung sprechen aber dieMomente, daß die Mischna die Einleitung zu diesem Gesetze mit den Worten be-ginnt: '222 .22222 -222.22 .222.2': PP-2P-2 .2-2 n8; ferner daß für Galiläa kein Unter-schied gemacht wird: pp'2,:-r- 212-2 2: s- 282x8 8-82. Uebrigens waren nicht bloßFelder, sondern auch Sklaven und Immobilien der römischen Räuberei ausgesetzt.Dafür sprechen die Bestimmungen: 21222 nr- n8 (220p rm) p,2-2p-r> 12,28-2- in(Oittin 44 . a.) und p,2-2,2-2 222-:: ;.2: pn 2-828-2.-2. Daß pp-ip-o von den Sicariiabzuleiten sei, welche in den letzten unruhigen Zeiten vor dem Tempelunterganggehaust haben, unterliegt keinem Zweifel; die Benennung scheint aber von denjüdischen Banditen auf die römischen Räuber übertragen worden zu sein. Es istmöglich, daß dieses Gesetz iin Zusammenhang mit dem Gewaltstreich steht,welchen Vespasian nach dein Sieg ausführeu ließ, indem cr dein ProcuratorBassus den Auftrag ertheilte, alle Ländereien der Juden zu verkaufen: -raac-v»rroüöait«-. 22bi> (lossMus ils dsilo suclaieo VII. 0.)
Josephus bleibt die Ausführung schuldig, welche Bewandtnis; eS mit dieserGüterconfiscation hatte, über welche Landestheile sie sich erstreckte und anwen die Ländereien verkauft wurden. sVergl. Vsrsndoni-K- Lssai re. p. 475 ,welcher das Sicarikongesetz mit dem hadrianischeu Krieg in Verbindung bringt,und dagegen Graetz in seiner posthumen und nicht ganz vollendeten Abhandlungbeim Jahresbericht des jüd. theol. Seminars 1892 . Vergl. auch Rosenthal inder Monatsschrift von Braun und Kaufmann 1892 p. I. ffZ