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4 (1893) Geschichte der Juden vom Untergang des jüdischen Staates bis zum Abschluß des Talmud
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Geschichte der Juden.

steuern. Von der Voraussetzung ausgehend, daß das Judenthum imrömischen Reiche durch kein Gesetz verboten sei, wollte er ihm auchden Schutz der Gesetze gegen gewaltthätige Eingriffe gewähren. Erbefahl daher dem Comes des Orients, die christlichen Religionsstörerund Synagogenschänder streng zu bestrafen (393 Z. Allein was ver-mochten kaiserliche Edikte und Befehle gegen die Richtung der Zeit,die eine feindselige, verketzernde, verfolgende war? Die Juden durftensich nicht beklagen, es ging ihnen nicht schlimmer als den Anhängernder verschiedenen christlichen Sekten, wenn deren Gegner gerade dieOberhand hatten. Die Wildheit, welche der Einbruch der Barbarenüber den geschichtlichen Theil der Erde gebracht hatte, wirkte auf dasreligiöse Gebiet ansteckend; der Vandalismus herrschte überall, in derKirche, wie im Staat. Die Ausnahmestellung der Juden imrömischen Reiche hat Theodosius I. indeß entweder neu begründet oderbestätigt. Das Sklavenbesitzgesetz von Constantius frischte er wiederauf: daß ein jüdischer Besitzer von Sklaven, der sie in's Judenthumaufnähme, streng bestraft werden sollte Das Privilegium, welchessich die Inden unter seinen Vorgängern zu verschaffen gewußt hatten,daß sie wegen religiöser Scrupulosität von den lästigen städtischenAemtern befreit sein sollten, hob Theodosius auf^).

Dieser Kaiser hat durch Vererbung des Reiches an seine zweiSöhne die römische Welt dauernd in zwei Theile zerlegt und in zweiLager gespalten, welche die Spannung und die Gefühllosigkeit nochsteigerten. Die Juden des römischen Reiches gehörten fortan verschie-denen Herren an, theils zum morgenländischen, theils zum abendländischenReiche. Der morgenländische oder byzantinische Schattenkaiser Arcadius(395408) oder vielmehr seine allmächtigen Kämmerlinge Rufinusund Eutropius waren den Juden außerordentlich günstig. Rufinusliebte das Geld, und die Juden hatten bereits das Zaubermittel des

Ooäsx lllbsociosianus das. H 9.

2) Das. III. I?. l. Z. 5. vom Jahre 384.

Das. XIII. 1. I. tz 99. Es existirt noch ein Gesetz von Theodosius inbetreff der jüdischen Schifferzunft in Alexandrien von 399, von dem man nichtweiß, ob es für sie günstig oder ungünstig sein sollte: .luclssoruin eorpus stLarnaritanoruin acl navionlariam knnotionsin non jure voeari ooKnosoitur.(juiäguiä snim universo oorpori viclstur iuclioi, nullam speoialitsr potsstobli§ars psrsonam Uncle, siont inopss, vilibusgus oominsroüs oooupatinavioularise transla-tionis inunns obirs non äsbent, its, iclonsos kaeultatibus,gui ex bis oorporibus sliZI potsrunt, all pr-eäiotain lunotionsm babsri non,oportet immuuss Die alexandrinischen Juden trieben damals ausgedehnteSchifffahrt, waren Matrosen und Steuermänner, wie Godefroy aus einem Citatbei Lzmesius epist. 4. anmerkt.