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Geschichte der Juden.
Seine Rechtlichkeit war selbst bei den in Babylonien wohnendenSamaritanern anerkannt. Als ihm einst ein Esel abhanden gekommenwar, den Samaritaner aufgefangen, brachten dieselben ihn dem Eigen-thümer zurück, obwohl Abaji kein specielles Kennzeichen anzngeben imStande war. „Wärst du nicht Nachmani," ließen sie ihm sagen, „sohätten wir auch auf dein Merkzeichen nichts gegeben" Z. Unter Abaji'sLeitung der pumbaditanischen Metibta (333—338) verlor sich dieZnhörerzahl bis auf 200, und er nannte sich deswegen in Erinnerungan die Zuhörermenge zur Zeit Rab's und R. Huna's, seiner Vor-gänger: „Eine Waise von Waisen"^). Es hatte nicht die Teil-nahme und die Lust am Studium abgenommen, sondern Abaji hatteeinen Nebenbuhler an Raba, der ein eigenes Lehrhaus in Machuzagegründet und viele Zuhörer angezogen hatte. Beide erreichten denHöhepunkt der pumbaditanischen Lehrweise: von Fragen, die durchRabba und R. Joseph nicht erledigt waren, fanden sie, an Geist undScharfsinn wetteifernd, die Lösung.
Aus Mangel an Discussionsstoffen, weil der überkommeneTraditionsstoff bereits erschöpft und nach allen Seiten hin erläutertwar, warben sie neue Themata auf, die sie mit Hilfe bereits aner-kannter Formeln lösten. Unter Andern: behandelten sie die FrageWenn ein Zeuge der falschen Aussage geziehen und dadurch zurferneren Zeugenschaft untauglich geworden ist, von welcher Zeit be-ginnt Wohl diese Untauglichkeit, ob bereits von dem Augenblick derfalschen Aussage, oder erst vom Moment der Ueberführung? PraktischeFolgen sollte diese Frage haben, falls dieselben Zeugen in derZwischenzeit einen Akt beglaubigt haben, ob dieser Akt als rechtskräftigzu betrachten sei. Eine ähnliche Frage war: Wenn einem Schuldner,der seine Schuld nicht getilgt, die dafür haftenden Güter von Rechts-wegen entzogen und dem Gläubiger zugefallen sind, ob jenes Recht desGläubigers an diese erworbenen Güter schon mit dem Augenblick derAnleihe, oder erst mit dem Augenblick der Zahlungsunfähigkeit ein-tritt? Die praktische Wendung dieser Frage war: ob der Gläubigerdas Recht hat, in der Zwischenzeit über die Güter des Schuldnerszu verfügen. Eine andere, mehr dogmatische Frage war: Wenn einevom Gesetz verbotene Handlung begangen worden, ob sie überhauptals That zu betrachten, oder als Null und nicht geschehen anzu-sehen sei, und dieses läuft auf die Frage hinaus, ob die von derThora verfügten Strafen dem t hatsächlichen Vergehen oderdem Ungehorsam gegen den Gesetzgeber gelten. Man unterschied
Uittin 45. a ") Lstubot 106. a.