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Geschichte der Juden.
heidnische Sklaven in den Bund des Jndenthnms aufzunehmen *). DerGrund dieses Sklavengesetzes war ein zwiefacher: die Juden solltendurch Aufnahme von Sklaven keinen Zuwachs erhalten, und Christensollten nicht jüdischen Herren, „den Gottesmördern" dienen. Dieseverkehrte Ansicht beherrschte seitdem die Kirche und wirkt noch bisans den heutigen Tag in anderer Form nach. Gesetzlich war dieseBeschränkung und diese Härte keineswegs; denn die Juden galtennoch immer als Vollbürger des römischen Reiches^), und in Folgedieser Gleichstellung durften sie keinen Ausnahmegesetzen unterworfenwerden. Aber was galt dem ebenso gewissenlosen wie schwachen,von Verschnittenen und Hofgeistlichen beherrschten Kaiser Recht undGesetz? Seine Einfälle und Launen sollten Gesetz sein. Constantinsoder seine Hoftheologen waren die Erfinder des „christlichen Staates".
Die Leiden der Juden steigerten sich bis zur Unerträglichkeit,als Constantins seinen Vetter und Mitkaiser Gallus nach demMorgenlande schickte, gegen die überhandnehmende Macht der Perserzu operiren (351). Gallus, Schwelgereien ergeben, überließ dieKriegesführung seinem Legaten Ursicinns; dieser, wie sein kaiserlicherHerr, waren für Judäa drei Jahre lang eine harte Plage. Da dierömischen Legionen in den jüdischen Städten einqnartiert waren, somachte Ursicinns ihre Verpflegung den jüdischen Einwohnern zurPflicht, ließ aber seine Forderung so unerbittlich ausführen, daß diejüdischen Gemeinden dadurch in die Lage geriethen, die Religions-gesetze verletzen zu müssen. Die römischen Militärbeamten ver-langten nämlich auch an den Sabbattagen und am Feste der ungesäuertenBrode frisches Brod für die Truppen. Der Noth gehorchend sollteman nach den Aussprüchen der Gesetzeslehrer dieser Forderung sichfügen. R. Mana gestattete den jüdischen Bäckern auf die Forderungdes Römers Proculus, am Sabbat Nahrungsmittel öffentlich feilzu haben; die beiden Autoritäten von Tiberias, R. Jona und R.Jo sä lehrten: man dürfe für Ursicinns' Heer am Sabbat Brodbacken, und die Gesetzeslehrer von Neve, einer gaulanitischen Stadt,
Das. 1. 9. Z 2 s. Godefroy zu diesem Gesetze: daß es nicht Constantin,sondern seinem Sohne angehört, und daß es im dritten Jahre desselben, 338,erlassen ist. Die Motive zu diesem Gesetze vita Oonstantini IV. o. 27. 8020 -M 6 NN 8 bist. ssvl. III. 16 und Osärsnns.
2 ) S. 6 oäsx I?beoä. das. H 8 Z 9 von Arcadius: änässornin sssbain nnllaIsZ's imolribibam 8 g,tÜ 8 soimtant:. Das. U. II. lll 1 . Z 10 äs änäWornm koro;ebenfalls von demselben Kaiser: äuässi Noinanl sb soininuni fürs vivsnts 8 äs1 Ü 8 oan 8 i 8 , ga» non dam aä 8 Unsr 8 tit 1 onsin sornin, gnain aä kornin Sb 1 SAS 8asjnra xsrbinsnt, aäsanb solemni fürs jnäieia. ornnssgns U-oinanm 1 sAibu 3inksranb sb exeffnant aotions 8 . Uo^rsino 1 sKibn 8 no 8 tri 8 mnt.