Druckschrift 
4 (1893) Geschichte der Juden vom Untergang des jüdischen Staates bis zum Abschluß des Talmud
Entstehung
Seite
219
Einzelbild herunterladen
 

Casuistik.

219

gebraucht sie diese casuistische Eigenthümlichkeit, um gehäufte Straf-fälligkeit oder Büßungen anschaulich zu machen.Mancher Pflügt eineinziges Beet und begeht dabei acht Sünden" oder zwei Brüder, diezwei Schwestern geheirarhet, und sie vorkommend vertauscht haben,können sich so und so viel Strafen oder Büßungen oder Opfer wegenblutschänderischer Umarmung zuziehen

Es ist bemerkenswerth, daß die mischnaitische Gesetzsammlungkeine feindselige Halacha gegen die jüdischen Bekenner des Christen-thums ausgenommen hat; sie befaßt sich gar nicht damit und deutetnicht einmal an, ob Fleisch, von den Minären bereitet, zum Genüsseerlaubt oder verboten sei. Es scheint, daß die Gefahr, welche in derZeit zwischen der Tempelzerstörung und dem Bar-Kochbaischen Kriegedem Judenthume von Seiten des Judenchristenthums drohte, bereitsabgewendet und keine Verführung mehr zu befürchten war. Dagegenenthält die Mischna zahlreiche Gesetze, welche gegen das Heidenthumund den Verkehr mit Heiden gerichtet sind, um jeden Schein vonBetheilignng an Götzendienerei zu vermeiden. Innerhalb des Christen-thums wurden solche bindende Gesetze gegen das noch immer vonMachtfülle strotzende Heidenthum vermißt, und der Kirchenvater Ter-tullian, ein jüngerer Zeitgenosse des Patriarchen R. Inda,der erste christlich-lateinische Schriftsteller, welcher die Christen ebensostreng von den Heiden gesondert wissen wollte, wie die Mischna esden jüdischen Bekennern vorschreibt war daher genöthigt, sich ansdie pentateuchischen Gesetze gegen das Götzenthum zu berufen. DerMangel an einer strengen Gesetzgebung gegen das Verhalten zumrömischen und griechischen Heidenthume innerhalb der Christenheit hatauch viel dazu beigetragen, daß das Christenthum heidnische Gebräucheausgenommen und eine geraume Zeit beibehalten hat. Das Heiden-thum hatte sich namentlich nach dem Bar-Kochbaischen Kriege inPalästina immer mehr eingcnistet, nicht bloß in den Küstenstädten wieAkko, sondern auch in das Binnenland wie Betsan. Darum mußtedas Verhalten dagegen geregelt werden. Die Mischna widmet diesemGegenstände einen eigenen Traktat (ipboäa Lara), sie schreibt vor:Drei Tage vor den heidnischen allgemeinen Hauptfesten, wie den(januarischen) Kalenden, den Saturnalien, der Gedächtnißfeier für denTag des Regierungsantrittes der Kaiser oder für deren Sterbetagenicht mit Heiden zu verkehren-). Bei Privatfeier dagegen, wenn ein

st Solche Fälle kommen häufig in der Mischna vor, Naooot e. III.,lebawod o. III, fast der ganze Traktat Lsrltol und Linim.

st L.boäa 8ara Anfang: a-ai-o i>ir n-o':: am eroemp scheinen zusammen zugehören; ist wohl gleich Imperium, das Gelangen der