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4 (1893) Geschichte der Juden vom Untergang des jüdischen Staates bis zum Abschluß des Talmud
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R. Juda I.

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wegen dieser Abneigung sein Vorhaben ganz ans. Als der Eiferergar in des Patriarchen Hofe Maulthiere bemerkte, die zu halten nichtganz gesetzlich war, nahm er nicht einmal eine Einladung bei ihm an,sondern verließ R. Inda auf der Stelle, um nie mehr mit ihm zu-sammenznkomnien Z.

Die Hauptbedeutung R. Jnda's, wodurch er sich einen bleibendenNamen erworben und eine abschließende Epoche gebildet hat, war indessendie Vollendung der Mischna (189)^). Seitdem die älteste Sammlungunter dem Namen Ad ojot^) angelegt worden war, wuchs der Gesetzes-stoffin zwei Generationen massenhaft an; neue Fälle, theils aus altengefolgert, theils aus der Schrift hergeleitet, hatten den Umfang desselbenvielfach erweitert. Die verschiedenen Schulen und Richtungen hattenmanche Gesetzesbestimmung in Zweifel gelassen, welche einer Entscheidungharrten. R. Juda legte daher seiner Sammlung die bereits halbund halb geordnete Mischna R. Akibas zu Grunde, in der Weise,wie sie R. Mcic vorgetragen und verbessert hatte, und behielt auchdieselbe Ordnung bei^). Er prüfte jede Meinung für und widerund setzte endlich die halachischen Bestimmungen nach gewissen Grund-sätzen fest. Wenn auch R. Akiba's Ordnung das Grundelement war,so erklärte sich R. Juda nicht immer für dieselbe, sondern entschiednach dem Princip der Mehrheit. Solche nach der Majorität endgültigfestgesetzte Entscheidungen stellte er ohne den Namen ihrer Ucber-lieferer hin. Beruhte ein Gesetz dagegen nur auf der Autorität eineseinzelnen Lehrers, so führte er den Träger derselben namhaft an,mit der Andeutung, daß sie gegenüber der allgemein gültigen Halachakein Gewicht habe. Außer diesem mochte er auch hier und da vonder Mimischen Ordnung abgewichen sein, das äußerliche Hülfsmittelder Zahlen mit dem sachgemäßen der zusammengehörigen Gegenständezu vertauschen. R. Inda bestrebte sich, eine gewisse systematischeGruppirung der verschiedenen überlieferten Gesetze über Gebote,Segenssprüche, Abgaben von Feldfrüchten, Sabbat, Feiertage, Fasten,Ehebestimmnngen, Gelübde und Nasirat, bürgerliche und peinlicheGerichtsbarkeit, Opferwesen und levitische Reinheit einznhalten. Aber

Daselbst. Die Anklage Shorrs, daß L. luäa Hasst das Judenthumstabil gemacht und jenen Satz eingeschmuggelt habe: ein Gerichtshof dürfe fastgar nicht die Verordnung eines altern aufheben, ist ungerecht und unerwiesen.Jener Satz I. 5. gehört einem altern Tanättenkreise an, dem üucla b.

Ilm eine Ansicht entgegensetzt. Vergl. weiter die Anmerkung zu L. .looüanangegen Flmrr's allzuleidenschaftliche und darum parteiische Ausfälle 6balrm II.P. 49 I§. Note 26. S. Note 1. S. oben S 38. Lzmllsärin 86. a.slleber einzelne sichtbar aus der Mischnaordnung der R. Meie entnommeneStücke s. Lewy, lieber einige Fragmente aus der Mischna der Abba Saul p. 13 ff.j