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4 (1893) Geschichte der Juden vom Untergang des jüdischen Staates bis zum Abschluß des Talmud
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Geschichte der Juden.

System zur Dialektik aus. Die von den Vorgängern überliefertenFolgerungsrcgeln gebrauchte er als fertige Formeln, Gesetzesbestimmungensowohl zu begründen, wie anfzulvsen. Die Zeitgenossen erzählen vonihm, man habe nie ans die wahre Meinung Metts kommen können,weil er in scharfsinniger Weise eine Menge Beweise für und gegeneine Gesetzesbestimmung heranzubringen wußte, und er sei im Standegewesen, durch Vergleichungen und Folgerungen ein ausdrücklich inder Schrift angcordnetes Gesetz in das Entgegengesetzte umzukehren *).Ob es ihm mit dieser sophistischen Art Ernst war, oder ob er sie blosals Sprecher im Lehrhause angewendet hat, um das Für und Widerzu beleuchten, läßt sich jetzt um so weniger mit Bestimmtheit entscheiden,als die Früheren selbst darüber in Zweifel waren. Indessen allgemeinenBeifall hatte diese dialektische Lehrmethode zu seiner Zeit keineswegs,sie wurde im Gegentheil mit Geringschätzung behandelt, als nicht zumZiele und zur Wahrheit führend. Unter R. Mett's Jüngern hattesich einer mit Namen Sym machos b. Jo dieselbe angeeignetund sie noch mehr übertrieben; wegwerfend sprach man von ihm, erverstände wohl scharfsinnig zu dispntiren, aber keine praktische Ent-scheidung zu treffen. Man ging so weit, zu behaupten, seine Urahnenmüßten die Offenbarung ans Sinai nicht vernommen Habens. Nachdem Tode R. Meirs schloß man sogar seine Jünger und ganz besondersSym machos von dem Lehrhause ans, weil sie nicht auf die Wahr-heit ansgehen, sondern nur sophistisch dispntiren wollten^). Dennochwurde diese scharfsinnige Behandlung des Halachastoffes, welche manunter einer eigenen Gattung als talmudische Dialektik bezeichnenkann, später, wenn auch nicht in Judäa, außerordentlich beliebt, nochmehr ansgebildet und äußerst fein zngespitzt; ja man konnte sich dastiefere Verständniß der Halacha ohne dieselbe gar nicht denken. In-dessen zeugen R. Mett's Gesetzesentschcidungcn von entschiedenem Ernstund äußerster Strenge. Er behauptet unter Andern: wer seiner Frauweniger Morgengabe anssetzt, als der Gebrauch ist (zwei Mina füreine Jungfrau und die Hälfte für eine Wittwe), dessen Ehe gelte einerwilden gleich, weil dadurch die Leichtigkeit der Scheidung bedingt sei.Ferner behauptet er- wenn auch nur im Geringsten von derjenigen Formabgewichen würde, welche das Gesetz bei Ehescheidungen eingeführt,selbst in einem Falle, wenn man sich in dem Scheidebriese einer andernals landesüblichen Zeitrechnung bedient Hütte, so hat der Akt keineGültigkeit, und die Kinder der ans ungesetzliche Weise Geschiedenen

ff S. Note 19. ff Siehe diese Note.

ff Iviünsolun 52. b. ,1ern8. das. H. 63. a.