Lehrweise und Jünger R, Mcirs.
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aus der zweiten Ehe sind als nicht legitim zu betrachten. R. Mcirbestritt ferner jene Regel, welche sonst allgemein gilt, daß man jedenzweifelhaften Fall nach dem Gesetz der Wahrscheinlichkeit und zwarnach den am meisten im Leben vorkommenden Fällen zu beurtheilenhabe, ohne ans Ausnahmefälle Rücksicht zu nehmen; er meinte viel-mehr, man müsse gewissenhafter Weise jeden Fall als vielleicht zurAusnahme gehörend berücksichtigen. Aus diesem Grunde hat er, alser einst erfuhr, daß einige Samaritaner in einer Stadt demGötzenthume, welches ihnen durch die hadrianischen Edikte aufgezwungenworden war, auch später anhingen und den Göttern von ihrem WeineGußopfer brachten, die Erschwerung einsühren wollen, von sämmtlichenSamaritanern keinen Wein gebrauchen zu dürfen. Diese Erschwerungwürde, wenn konsequent durchgeführt, viele Thätigkeiten und Genüssein den Kreis des Verbotenen hineingezogen nnd sie gesetzlich unmög-lich gemacht haben. Für geringe Vergehen, wie z. B. Zinsnehmen,wollte er empfindliche Geldstrafen verhängt wissen, so daß z. B. einWucherer Zins mit Capital verlieren sollte^. Er drang aber mitseinen Erschwerungen nicht durch, die Zeitgenossen und die nachfolgendenGeschlechter ließen R. Meir's Gesetzesentscheidungen und Erschwerungennicht im ganzen Umfange gelten. Am strengsten war er indessen gegensich selbst und äußerte einmal: „Wenn ich auch etwas für Andere alsgestattet halte, so erlaube ich es keineswegs mir selbst, sobald ichmich überzeugt halte, daß meine Genossen entgegengesetzter Meinungsind 2)."
Wie in der Behandlung des Halachastoffes, so setzte R. Mei'rauch in dem formalen Ordnen desselben das Werk R. Akiba's fort;er vervollständigte dessen Mischna-Sammlung, scheint aber ihre Theilemehr nach dem Inhalt, als nach der bloßen Zahl gruppirt zu haben ^).Das Vereinzelte und Bruchstückartige in R. Akiba's Mischna wurdezu einem Ganzen gefügt und abgerundet, jeder Theil erhielt eine,seinem Inhalte entsprechende Benennung. Indessen machte dieseOrdnung R. Meir's, so wenig wie die seiner College», irgend wieAnspruch, gültige Norm zu sein, sondern jeder Gesetzeslehrer, welchereinen Kreis von Jüngern hatte, trug das angewachsene Material inder ihm beliebten und bequem scheinenden Form vor. — R. Meirhatte eine nicht unbedeutende Jüugerzahl um sich gesammelt, welchesich zu ihm wegen seiner scharfsinnigen und lebendigen Vortragsweise
Vergl. bb'anbsl a a. 0. x. 155 ttz-.
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