Druckschrift 
4 (1893) Geschichte der Juden vom Untergang des jüdischen Staates bis zum Abschluß des Talmud
Entstehung
Seite
62
Einzelbild herunterladen
 

62

Geschichte der Juden.

keit als Richter und Volkslchrer zuzusprechen, und es bedurfte hierzunicht der Bestätigung des Patriarchen. Die Ertheilung dieser Würdeau die Jünger geschah auf eine feierliche Weise. Der Meister legteim Beisein zweier Mitglieder die Hand auf das Haupt seiner erkorenenSchüler, ohne dabei an ein Hinüberleiten und Mittheilen des Geisteszu denken, wie etwa bei den Prophetenjüngern. Es war weiter nichtsals eine Anerkennung, daß der Geweihte würdig befunden worden,gewisse Aemter übernehmen zu können; die Tüchtigkeit war vorhererprobt. Jedermann durfte zwar als Schiedsrichter in gewöhnlichenProzeßfällen über Mein und Dein von den Parteien vorgeschlageuwerden, allein bei gewissen Rechtsfällen, bei denen durchaus einordentliches Gerichts-Collegium erforderlich war, durften nur geweihteoder ordinirte Personen fungiren. Der Akt der Weihe und desHändeauflcgens hieß Semicha, auch Miuuj*) und bedeutete so vielwie Ernennung, Ordination oder Promotion. Der Ordinirteführte den Titel Sakeu (Alter), welches beinahe dem Titel Senatorentspricht; denn durch die Weihe erlangten sie auch die Befugniß,Mitglieder des hohen Rathes zu werden, wenn die Wahl auf siefiel. Die Ordinirten pflegten an dem Ehrentage, an dem sie dieseRangerhöhung empfingen, ein eigenes Feierkleid zu tragen ^).

Die Hauptwirksamkeit hatte der Patriarch in den feierlichenöffentlichen Sitzungen des Synhedrin. Er nahm den höchsten Sitzein, umgeben von den angesehensten Mitgliedern, welche vor ihm ineinem Halbkreise saßen. Hinter den Mitgliedern saßen in mehrerenReihen die Ordinirten, hinter diesen wieder standen die Jünger, undganz zuletzt lagerte das Volk als Zuhörer auf der Erde. DerPatriarch eröffnete die Sitzung entweder in der Art, daß er selbsteinen Gegenstand ans dem Gesctzeskreise zur Verhandlung brachte,oder daß er die Mitglieder durch die Formelfraget" zum Sprechenaufforderte. Trug er selbst vor, so theilte er dem neben ihm stehen-den Sprecher (Llstur^eman) einzelne Sätze leise mit, welcher dieselbenin rednerischer Weise zu entwickeln und zu erläutern hatte. Bei denFragen von den Teilnehmern bestand eine Art Geschäftsordnung,welche die Weise und den Umfang derselben regelte, wie sie gestelltund zur Verhandlung gebracht werden sollten. Jedermann stand dasRecht zu, Fragen aufzuwerfeu, selbst den Zuhörern aus der Volks-klasse. War eine Verhandlung eingeleitet, so theilte sich die Ver-sammlung in einzelne Gruppen, welche den Gegenstand durch die

U Lzmbsärtu 14. b. k. üsruo das. I. 3.

2) Usstkta, Uaraseba 10, x. 17 b. Usvitieus Uabba o. 2 x. 167 b. vergl.M. Sachs. Beiträge zur Sprach- und Alterthumsforschung I. S. 87.