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Geschichte der Juden.
waren, mußten es demnach als eine Pflicht ansehen, eine solche MAutorität bekleidete hohe Behörde ins Leben zu rufen. Aus wieviel Mitgliedern sollte sie bestehen? Auch dafür war im Gesetzeeine Anleitung gegeben. Mose hatte sich mit siebzig „Aeltesten"umgeben, welche die Last der Geschäfte mit ihm theilen sollten h;es waren die Vertreter der siebzig Hauptfamilien. Es lag alsonah, den letztentscheidenden und Gesetz-gebcnden hohen Rath aussiebzig „Aeltesten" zusammcnzusetzen. Dieses eigenartige In-stitut, dessen Bestand sich die ganze Zeit bis zum Untergang desjudäischen Gemeinwesens behauptet hat, Wächter der Gesetze warund zu Zeiten eine große Bedeutung hatte, wurde ohne Zweifelin dieser Zeit ins Leben gerufen 2). Zu welcher andern Zeit hätte
Numeri 1t, 16—17. 24. Tozy's Einfall, daß diese Stelle erst in deruachcxilischcn Zeit intcrpolirt worden sei, um die Berechtigung des Synhedri»von 70 Mitgliedern zu belegen lJsracliten zu Mekka, S. 171 fg.s, braucht kaumwiderlegt zu werden. Der Styl documentirt diese Partie als uralt. Tie iüAeltesten entsprachen den 70 Familien in der uralten Zeit.
2) Synhedrin I. 6—7, wo von dem Gerichtshöfe mit 71 Mitgliedern rnnxi z'm und vom großen Synhedrin vw-rww i-w ni-wn
NNX 1 die Rede ist, wird der Ursprung mit Recht -auf die von Mose eingesetzten70 Aeltesten zurückgcfnhrt. Es will etwa nicht sagen, daß sich diese Institutionseit Mose erhalten habe, sondern daß bei der Constituirung des oberen Gerichts-hofes das Gesetz zum Muster gedient hat. Daher werden die Mitglieder desHohen Rathes genannt, wie die, mit denen Mose sich um-
geben hat. Diese Benennung kommt zwar erst entschieden in Makkabäerbnchen Ivor: 7,33; 12,35 raö 11,23 13,36. Die
anderen Stellen beweisen zwar nicht viel, eben so wenig, wie die /cnE«,das. 12, 6, da sie in apokryphischcn Sendschreiben Vorkommen. Mehr beweistder Ausdruck in der Urkunde des Antiochus Magnus, Joscphus
Altcrth. XII, 3, 3. So viel beweisen diese Stellen, daß die Mitglieder des hohenRathes genannt wurden, und diese Benennung kann nur der Vorschrift
des Pentateuchs entlehnt sein. Daher werden ältere Gcsetzcsauslegungen undAnordnungen auf die „Alten" zurückgcführt. P. Lnbbnt p. 64b):
ninni ... Gubkali p. 46n. serus.
8nllknb III, p. 53<I> wird N'N" rr von Vorschriften gebraucht, die
nicht biblischen Ursprungs sind. Jedes Mitglied wurde bis in die späteste Zeitzpt genannt. Die Mitglieder der großen Versammlung, die nur einmal unterRehcmia znsammengekommcn war, und ans die alles zurnckgeführt wurde, wasder hohe Rath eingcführt hat, werden ebenfalls an verschiedenen Stellen als„alte" aufgeführt. Joscphus nennt bekanntlich an vielen Stellen den höchstenRath und die Mitglieder ,4oo).cvr<rt. Diese Benennung ist auch in den
Sprachgebrauch übergegangcn. Im Talmud ist öfter die Rede von der „Halleder nrwi- oder ^>vn?L), in welcher der Hohepriester