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Geschichte der Juden.
kaiserliche Vertreter in Judäa, welcher den Titel Prokurator (kTrü^oTio?,Landpfleger) führte, hatte seinen Sitz in der Küstenstadt Cäsar ea,welche von dieser Zeit an die gehässige Nebenbuhlerin Jerusalemswurde. Der römische Landpfleger hatte über die Ruhe und Ordnungdes Landes zu wachen, die pünktliche Ablieferung der Abgaben allerArt zu betreiben und besaß sogar die Befugnis, die Todesstrafe zuverhängen und die Peinliche Gerichtsbarkeit des judäischen Gerichtshofeszu überwachen Z. Dadurch war die Autorität des Synhedrialkörpersbeschränkt und seine politische Bedeutung, die er schon während derherodianischen Regierung eingebüßt hatte, fast auf nichts heruntergebracht.Wie in die Synhedrialfunktion, so maßten sich die Römer auch dieEinmischung bei der Besetzung des Hohenpriesteramtes an. Der Land-pfleger ernannte fortan die Hohenpriester und entsetzte sie wieder, jenachdem sie den römischen Interessen förderlich oder hinderlich waren,und hielt den hohenpriesterlichen Ornat in Gewahrsam, um ihn nurzu den drei Hauptfesten und für den Versöhnungstag auszuliefern.Die hohenpriesterlichen Gewänder lagen in einem Saale der BurgAntonia unter Schloß und Riegel und wurden von den Tempelbeamtenvor der Festzeit gelöst und nach deren Ablauf im Beisein einesrömischen Aufsehers wieder angelegt. Ein Licht brannte stets vor demSchranke, worin der Ornat lag 2). Der erste Landpfleger, den Augustusfür Judäa ernannte, war der Reiteroberst Coponius. Mit ihm zu-gleich kam der syrische Statthalter Quiriuins (6—7), um Archelaus'Privatvermögen als konfisziertes Gut mit Beschlag zu belegen und denrömischen Zensus einzuführen, d. h. die Volkszahl aufznuehmen unddie Ländereien abzuschätzen, um demgemäß die Steuerfähigkeit des Landeszu ermessen. Für jede Person sollte eine Kopfsteuer (tributum oupiticherhoben werden, selbst für die Frauen und Sklaven. Nur weiblicheKinder unter zwölf, männliche unter vierzehn Jahren und Greise warendavon ausgenommen. Außerdem wurden noch eine Einkommensteuereingefordert und von den Viehzüchtern ein Teil der Heerde. Die Steuernvon Grund und Boden (tributum uZri) sollten in Abgaben von derErnte geliefert werden (annonn^). Diese Zumutung empörte alle Klassender Bevölkerung in gleichem Grade, weil jeder darin einen Eingriffnicht bloß in die Staatsangelegenheiten, sondern in die Privatverhült-nisse erblickte, als wenn Köpfe, Land und Vermögen jedes einzelnen
r) Josephus Altert, l, 1. XX, 9, 1; j Krieg II, 8, 1. Matthäus-Evangelium 27, 11 fg. und Parallelstellen.
2) Jos. Altert. XVIII, 4, 3. XV, 1>, 4.
3) Das. XVIII, 1, 1. Vergl. Marquardt, Handb. der römischen Altert. II,2, S. 167 Ende jund Schürer 1^, 510 ff, s.