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Geschichte der Juden.
räumige, mit Cedern gedeckte und mit bunten Steinen gepflasterteHallen und Säulengänge, an drei Seiten doppelte, an der Südseite,an welcher der Zwischenraum größer war, dreifache; diese letzteren hießendie königlichen Hallen. Der erste, freie Borhof, durch die Sänlengängeeingefaßt, der in hebraisiertem Griechisch Jstawaanit*) (aro«) hieß,diente dem Volke zum Sammelplatz, wo die wichtigsten Fragen ver-handelt wurden. Heiden, wie Verunreinigte, durften sich nur hieraufhalten; daher ließ Herodes ans Säulen griechische und römischeInschriften anbringen, welche die Heiden warnten, weiter vorzudringen.Sie wurden aus dem Grunde vom weiteren Betreten des Heiligtumsausgeschlossen, weil sie, den levitischen Reinheitsgesetzen nicht unter-worfen, als Verunreinigte galten. Die Inschrift auf den Säulen lautetein sieben Zeilen, mit großen in die Angen fallenden Buchstaben:„Kein Volksfrenider darf innerhalb des Gitterwerkes umdas Heiligtum und der Umwallung gehen; wer betroffenwürde, der hätte es selbst verschuldet, daß der Tod ihmNachfolge" 2 ). Der zweite Vorhof (6ds1), früher von einer gitter-
u UsskwbiiL 13 b und Parallelstellen.
2) Eins Säule mit einer Inschrift, welche unzweifelhaft aus dem Hero-dianischen Tempel stammt, hat Clermont-Ganneau 1871 entdeckt. Er fand siein Jerusalem in einem halbverfallenen Gebäude, etwa 50 Meter nördlich von derOmar-Moschee. Der Block aus verhärtetem Kalk ist, nach Angabe des Finders00 Centimeter lang, 60 hoch und 39—10 dick. Die Inschrift lautet:
.UaTrogköraOocl. Lirns roö rö tkpöv rpüc/xxx'rov ,
ö? kara- ö-« ro Aclvurnv. Die Buch-
staben in Initialen sind fast 1 Centim. groß. Bergl. darüber Lsvus arobso-loAiMS, Jahrg. 1872, p. 214 ff., 290 ff. Clermont-Ganneau behauptet, daßin der Inschrift der Sinn liege, daß der Heide, welcher beim Überschreiten derSchranke betroffen würde, der Todesstrafe unterläge Er zog daraus einen ge-hässigen Schluß bezüglich der Intoleranz der Judäer. Aber Dersnburg hat ihnbereits gründlich widerlegt (stournal .4siatigns, Jahrg. 1872, S. 178 ff.) undnahm mit Recht an, daß der Sinn nur sein kann, daß der Übertreter sichselbst den Tod auf übernatürliche Weise zuziehen würde. Ermachte dafür geltend, daß in der judäischen Tradition kein Gesetz Todesstrafeüber einen Verunreinigten oder Heiden verhängt, der in das Heiligtum einge-drungen wäre. Auch das andere Argument Derenburgs ist richtig, daß Herodes,auf dessen Befehl der Tempelbau ausgeführt wurde und der ein serviler Röm-ling war, unmöglich die Zustimmung zu einer Inschrift gegeben haben würde,die einen Römer wegen Übertretung mit dem richterlichen Tode bedrohte. DerAusdruck Z? »v kann auch bedeuten von der Gottheit erfaßt werden.
Darin hat aber Clermont-Ganneau Recht, daß Philo und Josephus den Sinnder Inschrift so aufgefaßt haben, daß der Betroffene den Tod erleiden sollte.sGegen diese einzig richtige Deutung, die Derenburg und Graetz der Inschriftgegeben haben, würde auch Schürer (11^, 273) nichts eingewendet haben, wenner gründlicher in die halachische Literatur eingelesen wäre.s