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3. Geschichte der Judäer von dem Tode Juda Makkabis bis zum Untergange des judäischen Staates 1 (1905)
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Hillel.

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sich aufreizen mochte, teils weil Hillel als Babylonier und als Lehrerder Friedfertigkeit ihm nicht unlieb war. Infolge dieser bedeutungs-losen Veranlassung kam ein Mann an die Spitze des Synhedrion, derdiese Würde mit den glänzendsten Tugenden zierte, der einen tiefenEinfluß auf die Entwickelung des Judentums ansübte, und dessen Nach-kommen an vier Jahrhunderte würdige Vertreter desselben wurden.

Unter den von Hillel während seiner Wirksamkeit ausgegangenenVerordnungen sind zwei von allgemeinem Interesse und zeugen, daßer für die Lebensverhältnisse einen richtigen Blick hatte und ihnenRechnung getragen hat. Im Sabbatjahre sollten sämtliche Schuldenverfallen. Aber diese für einen republikanischen, auf Sittlichkeitbasierten Staat so weise Maßregel der Ausgleichung verschobener Ber-mögensverhältnisse hatte in der Zeit, als das Kapital eine Macht ge-worden war, den Nachteil, daß Vermögende Anstand nahmen, denMindervermögenden durch Darlehen ans der Verlegenheit zu helfen.Wegen dieser Rücksicht verordnete Hillel, ohne das Schuldenerlaßgesetzganz anfzuheben, daß der Gläubiger vor dem Eintritt der Berfallzeitdem Gerichte schriftlich die Schuld übertragen sollte^), damit dieses sieeinziehen könne, ohne daß der Gläubiger das Gesetz zu verletzen brauche.Diese zeitgemäße Verordnung, für Gläubiger und Schuldner gleichvorteilhaft, führt den griechischen Namen Prosbol (Übergabe)^), weildie Schuld übergeben werden sollte. Wie tief muß das Griechische inHerodes' Zeit das judäische Volk bereits durchdrungen haben, wennselbst der Babylonier Hillel für eine neue Gesetzesbestimmung ein grie-chisches Wort gebraucht hat! Die zweite Verordnung Hillels betrafdie Einlösung eines verkauften Hauses in einer ummauerten Stadt.Nach dem biblischen Gesetze steht es den Verkäufern innerhalb einerJahresfrist frei, den Kauf rückgängig zu machen; erst wenn diese Zeitverstrichen ist, verbleibt das Haus dem Käufer. Mit dieser Bestimmunghaben manche Käufer Mißbrauch getrieben, indem sie sich am letztenTage des Jahres unsichtbar machten, um das erkaufte Grundstück zubehalten. Deswegen verordnete Hillel, der Verkäufer habe in einemsolchen Falle das Kaufgeld dem Tempelschatzmeister zu übergeben undkönne sich dann mit Gewalt in den Besitz seines Hauses setze»

*) Zebebiit X, 34.

2) M. Sachs, Beiträge, Heft 2, S. 70, erklärte es als Tigo; 7 rgro/?koro>und in der Tat kommt, auch der Ausdruck vor (Klttin 3S b): 'rio 2 i->->.

Nichtsdestoweniger scheint Schürers etymologische Erklärung fllb. S. 458fjetztll^, 363j) die richtige zu sein rrgooZolisÜbergabe" von aor:.

U. Xraobin IX, 4; Habil 31 b.

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