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Geschichte der Juden.
zum Weichen gebracht worden waren, sogar jener Tag, an welchemdie vor Alexanders Verfolgung flüchtig gewordenen Pharisäer, „derkleine Rest der Schriftkundigen" (klstnt Lnplu-nsn), den sie umgebendenGefahren entronnen waren ^) (siebzehnte Adar, März). In dem nen-gebildeten hohen Rat nahm Juda ben Tribbai' anfangs den Vorsitz ein.Simon ben Schetach begnügte sich mit dem zweiten Range (^.d-bst-cün 2),und die übrigen Stellen wurden ohne Zweifel mit den aus der Ver-bannung heimgckehrten Gesetzeslehrern ansgefüllt. Das Prozeßver-fahren wurde dahin erweitert, daß den Zeuge» nicht bloß Fragen überOrt und Zeit des Verbrechens vorgelegt wurden, sondern auch überdie nähern Umstände, damit der Richter in den Stand gesetzt sei, denVorgang besser zu beurteilen und die Zeugen ans Widersprüchen zuertappend). Diese Maßregel scheint besonders gegen die Angebereiengerichtet gewesen zu sein, die häufig genug vorgekommen sein müssen,und die auch in einer Zeit, in der die Rolle von Siegern und Be-siegten so oft wechselte, nicht ansbleiben konnten. Simon schärfte daherden Richtern ein, beim Zeugenverhör recht umständlich und in derFragestellung recht vorsichtig zu sein, daniit die Ankläger nicht aus denden Richtern entfahrenen Worten ihr Lügengewebe zu beschönigen ver-möchten^). — Den häufig vorkommenden Ehescheidungen, welche diebuchstäbliche Deutung des Pentatenchischen Scheidungsgesetzes von seitender Sadduzäer nicht hinderte, arbeiteten sie durch eine wirksame Maß-regel entgegen. Es bestand zwar schon seit alten Zeiten eine gegendie Überhandnahme von Scheidungen gerichtete Bestimmung, daß derMann seiner Ehefrau im Falle der Eheauflösnng eine Summe zahlensollte, wovon sie im Notfälle sich selber ernähren könnte, mindestenszwei Minen Silbers (etwa 150 ^//) für eine als Jungfrau und dieHälfte für eine als Witwe Geheiratete. Diese Summe sollte die zurück-gebliebene Witwe auch von der Hinterlassenschaft des Ehemannes zufordern haben. Der restaurierte hohe Rat erließ deswegen eine neueVerordnung, daß der Gatte die ansgesetzte Summe bei sich behaltenund für seinen Geschäftsbetrieb verwenden dürfe, der Gattin aber eineSchuldverschreibung (Kstubbnd, ausstellen müsse, daß er
mit seinem ganzen Vermögen für diese Schuld Haftes. Bei derSeltenheit des klingenden Geldes bei einem Volke, dessen Reichtum
-) S. Note I, Nr. 33.
2) So ist das Verhältnis in ckerns. OlmAiKa II, x. 77 cl und Parallel-stellen aufzufassen.
3) 8aubsärin 40 a. Daß Simon dieses strengere Zeugenverhör eingeführthat, folgt aus ^bot 1, 9.
-l) .4I)»t. I, 9. b) ((her diese Verordnungen siehe Note 13.