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3. Geschichte der Judäer von dem Tode Juda Makkabis bis zum Untergange des judäischen Staates 1 (1905)
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Geschichte der Juden.

Strenge als zur Milde neigen, und bei peinlichen Gerichtsverhand-lungen sollte, nach pharisäischen Grundsätzen, die Milde ihre Stimmelauter erheben, als das strenge Recht; die Richter sollten bei der Be-ratung und Beurteilung ein Herz mitbringen. Aus dem Prinzips vor-ivaltender Milde floß eine eigentümliche Geschäftsordnung, welcl e denaltpharisäischen Geist der Menschlichkeit unwiderleglich bezeugt. Genügtefür das Freisprecheu des peinlich Angeklagten die einfache Majoritätvon den dreiundzwanzig Mitgliedern des Gerichtshofes, so bedurfte esfür die Verurteilung mindestens dreizehn Stimmen^). Schon beim Be-ginn der Verhandlung mußte der Vorsitzende die Zeugen, welche alsöffentliche Ankläger galten, aufmerksam machen, wie schwer ein Menschen-leben wiegt, und ob sie nicht einen Umstand übersehen hätten, der fürdie Unschuld des Angeklagten sprächeSelbst die Zuhörer durftensich au der Debatte beteiligen, wenn sie Milderungsgründe vorzubringenhatten, und wiederum durften diejenigen Richter, die sich einmal in derDebatte für Freisprechen erklärt hatten, bei der Abstimmung nicht fürschuldig stimme» 2), d. h. ihr Votum wurde nicht mitgezählt. Die Ab-stimmung begann jedesmal von dem letzten, d. h. jüngsten Mitgliede inder Reihe, damit das vom Vorsitzenden abgegebene Urteil aufSchuldig"auf die übrigen Mitglieder nicht einen unwillkürlichen Einfluß ausübeund sie befangen mache ^). Und so bis ins einzelne waren Bestimmungengetroffen, die Richter anzuweisen, daß sie weit eher darauf bedacht seinsollten, den Angeklagten loszusprechen, als ihn zu verdammen. Warein Verbrecher zu einer der vier Todesarteu, durch Steinigung, Feuer,Eisen oder Ersticken verurteilt, so gab man ihm vor dem Tode einenKelch mit betäubendem Getränke, um ihm das Bewußtsein seines Un-glücks zu benehmen, und edle Frauen ließen es sich nicht nehmen, diesenTrank zu bereiten^); sie hielten es für ihren Beruf, den bitteren Schmerzdes Unglücklichen in etwas zu mildern. Die Güter der Hingerichtetenwurden nicht eingezogen, sondern gingen ans die Erben über°j. DieHinrichtung betrachtete man überhaupt weder als Strafe, noch alsWiederherstellung der verletzten Sittlichkeit oder Religiosität, sondernals Sühne für den Verbrecher, der durch den Verlust des Lebens ge-läutert und mit dem Himmel versöhnt erschien. Daher blieb bei derverhängten Todesstrafe jeder Gedanke an Rache und Vergeltung fern.Nur bei einem einzigen Vergehen sollten alle Rücksichten der Mildewegfallen, wenn es galt, einen Volksverführer, der znm Abfall vom

L. 8anbsäriu das. 34 a, 40 a. 2 ) Das. 37 a. ^ Das. 40 a.

Das. 32 a. Vergl. über diese Punkte Frankel, gerichtlicher Beweis, 70 ff.

5) ganbeärin 43a.

Das. 48 b. Tosslta Lanbeärin IV, 6.