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3. Geschichte der Judäer von dem Tode Juda Makkabis bis zum Untergange des judäischen Staates 1 (1905)
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Geschichte der Juden.

erstehung nach dem Tode anzunehmen, bei der Gott die Taten derMenschen richten werde. Ohne geradezu die Unsterblichkeit der Seelezu leugnen, wiesen die Sadduzäer lediglich die Annahme einer aus-gleichenden Gerechtigkeit nach dem Tode zurück. Von dem Übermaßder religiösen Satzungen beengt und gehemmt, leugnete die sadduzäischePartei die Gemeingiltigkeit und Verbindlichkeit derselben. Gedrängt,einen Maßstab anzugeben, welche Gesetze wichtig seien, stellten sie dasPrinzip auf: daß nur diejenigen Bestimmungen, welche in der penta-leuchischen Gesetzgebung deutlich und ausdrücklich aufgeführt werden,verbindlich seien, die anderen hingegen, welche entweder auf mündlicherÜberlieferung beruhen oder in einer späteren Zeit entstanden sind, oderdurch Anordnung von Kollegien ins Leben gerufen worden, haben einenuntergeordneten Wert und könnten keine unverbrüchliche Heilighaltungbeanspruchen. Doch konnten sie nicht umhin, manche überlieferte Aus-legung Pentateuchischer Gesetze anzuerkennen. Es ist überhaupt zweifel-haft, ob die Sadduzäer bei ihrem ersten Auftreten ein klares Bewußt-sein von der Unterscheidung von schriftlichen und mündlichen (sopherischeu)Gesetzen hatten; es scheint vielmehr, daß dieses Prinzip erst im Ver-laufe der heftigen Reibungen mit ihren Gegnern sich ihnen klar ent-wickelt hat. Schwerlich hatten die dem Kriegshandwerk und dendiplomatischen Künsten obliegenden judäischen Großen so viel Gesetzes-kunde, um ein solches Prinzip theoretisch aufzustellen und durchzuführen.Die konsequente Behauptung und Anwendung dieses Prinzipes wirddaher Wohl zum großen Teile den Boöthuseern zugeschrieben werdenmüssen, welche erst viel später aufgetaucht sind und von einem gewissenBosthos ihren Namen haben.

Aus mehreren einzelnen Fällen, in denen die Sadduzäer vonihren Gegnern abwichen, läßt sich der Umfang des Gegensatzes einiger-maßen anschaulich machen. Der Gegensatz erstreckte sich über richter-liche, strafrechtliche und rituelle Verhältnisse. Namentlich war dasTempelritual ein Gegenstand heftigen Streites. Die Sadduzäer nahmenz. B. die pentateuchische Strafbestimmung für körperliche VerletzungenAuge um Auge, Zahn um Zahn" buchstäblich und haben sich dadurchden Ruf grausamer Handhabung des Strafrechtes zugezogen, währenddie Pharisäer, mit Berufung auf traditionelle Auslegung, in solchenFällen Milde walten ließen und nur eine Geldeutschädigung für dieverletzten Körperteile verhängt wissen wollten. Hingegen waren jenemilder bei der Verurteilung überführter Zeugen, die einen Justizmordveranlaßt hatten, indem sie die Strafe nur nach vollzogener Hinrichtungdes Angeklagten anwendeten, während ihre Gegner die Strafe schonfür die böse Absicht der Zeugen eintreten ließen, oder nur in diesem