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2. Geschichte der Israeliten vom Tode des Königs Salomo (um 977 vorchr. Zeit) bis zum Tode des Juda Makkabi (160) 1 (1902) Vom Tode des Königs Salomo bis zum babylonischen Exile (586)
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Das Deuteronomium.

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lager soll reinlich gehalten und nicht durch Uuflath besudelt werden.Denn Gott (die Bundeslade) zieht mit in dein Lager, darum solles heilig sein und nicht etwas Schandbares darin gesehen werden" *).

Vor Allem ist die deuteronomische Gesetzgebung auf das Wohlder Hilflosen bedacht und will die milde Gesinnung der Brüderlichkeitfür sie den Gemüthern einflößen, ihnen ist ihre besondere Sorgfaltzugewendet. Nicht nur der Zehnte sollte ihnen zugewiesen werden,sondern auch ein Theil der Ernte. Die Früchte des Oelbaumes unddes Weinstockes sollen nicht vollständig abgenommen werden, sondernein Rest soll für Fremdlinge, Waisen und Wittwen bleiben. Ist eineGarbe im Felde vergessen worden, so soll sie nicht wieder aufgehobenwerden, sondern denselben gehören:Du sollst eingedenk sein, daß dnein hilfloser Sklave in Aegypten warst; darum befehle ich dir, solcheszu thun" 2). Vermiethet sich ein Armer, sei es ein Stammesgenosse oderein Fremdling, zu Tagelohn, so soll ihm der Lohn nicht vorenthalten,sondern noch vor Sonnenuntergang ausgezahlt werden:Denn er istarm und sehnt sich darnach"^). Das Erlaßjahrgesetz ist in dieserGesetzgebung erweitert. Im siebenten Jahre soll jede Schuld erlöschenund der Gläubiger nicht berechtigt sein, sie von dem armen Bundes-genossen einzuziehen. Nur auf den Ausländer, der nicht im Landeangesiedelt ist, soll das Gesetz nicht angewendet Werdens. Darum sollaber der Wohlhabende beim Heranuahen des siebenten Jahres nichtengherzig sein, dem Verarmten nicht unter die Arme greifen zn wollen,um das Darlehn nicht einzubüßen.Du sollst dein Herz nicht ver-härten und deine Hand nicht verschließen vor deinem dürftigen Bruder,sondern leihen sollst du ihm nach Maßgabe seines Bedürfnisses" ^s.Von dem Darlehen soll der Gläubiger keinen Zins nehmen ^). Wenninnerhalb der sieben Jahre die Schuld nicht gezahlt wird, so soll derGläubiger nicht in dessen Haus eindringen zu pfänden, sondern derSchuldner soll es auf Entscheid des Richters ihm im Freien

*) Deut. 23, 1015. Die Jdentificirung der Bundeslade mit Gott folgtauch aus Numeri 10, 3536.

2) Deuteron 24, 1922.

2) Das. 24, 1415.

4) Das. 15, 13. ist hier und 23, 20 der Ausländer, verschieden von

dem Ein gewanderten oder Fremdling, der sich im Lande angesiedelt hat.Dieser wird durchgängig gleich dem nn, dem Stammesgenossen, behandelt und auchfür ihn gilt das Schuldenerlaßgesetz. Der nri hingegen ist z. B. der Phönicier,der sich nur vorübergehend im Lande aufhält; vergl. das. 14, 21 m rumn

°) Das. 15. 711.

°) Das. 23, 20.