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3. Geschichte der Judäer von dem Tode Juda Makkabi's bis zum Untergange des judäischen Staates 2 (1906)
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807
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Note 26. Eleasar den Ananias und die achtzehn Verbote. 807

erscheint, daß ich, von der talmudischen Zählung abgehend, eine eigene aufstelle,so teile ich diese Ketzerei mit einer anerkannten rabbinischen Autorität, miteinem Freunds R. Tains, kurz mit R. Eliöser b. Nathan aus Mainz(;"2ni), dem Verf. des np.i pn oder nrpo rar?. Ja, dieser ist mein Mit-schuldiger. Auch er zählt die 121 n"' nicht wie der babylonische Talmud,sondern wie R. Simon b. Jochai in Jeruschalmi auf (in Eben Ha-EserNo. 388 ed. ?r»§, p. 62 d unten. Seine Worte lauten: r.'iw,2 . iin 121 n">

. 'i ^ siLS . "n ;nw n» op2 w man ;2 ppioe- 'i 'in: >2hoii'2

12: . '! ;1>L122 . (;o"i,2 l.) ;wi'.v . '.1 ;i"-. R. Eliöser b. Nathan ignorierte

vollständig die mit so viel Aufwand von Diskussion im babylonischen Talmudherausgebrachte Zählungsweise. Es sei hier noch bemerkt, daß derselbe dieLesart: statt ;np2Z in unseren Ansgaben hatte. Wir können also ruhig

bei dem von R. Simon b. Jochäl aufgezählten Katalog der18 Dinge" bleibenund sie durchweg als gegenheidnisch betrachten.

Dieser Katalog erscheint um so authentischer, als auch der babylonischeTalmud zuletzt gezwungen ist, mehrere Punkte als zu den 121 n"> gehörigaufzunehmen, nämlich das Verbot von heidnischem Brot und Wein, das desUmgangs mit Töchtern der Heiden, sowie des heidnischen Öles: nnnvw 'v'2n irml.n aaa ->bw s.i'.iiwi y" P201 yio (b. Sabbat 17, b). Demnach wären dieanderweitig (Hioda Lara 35b 29d) aufgezählten verbotenen Lebensmittel vonHeiden dieselben, deren Verbot die schammaltische Schule durchgesetzt hat. Dieletzten vier Punkte in dem Register lassen die Kommentatoren zum Jeruschalmidunkel. Den Punkt fünfzehn pi-nnnr- erklären sie: man dürfe kein Geschenk vonHeiden annehmen; die Unwahrscheinlichkeit dieser Erläuterung ist indessen augen-fällig. Josephus gibt aber einen überzeugenden Beleg dazu. Eleasar ben Ananiahat beim Ausbruch der Revolution den diensttuenden Priestern vorgeschlagen,keine Gabe und kein Opfer für den Tempel von Heiden anzunehmen (jüd.Krieg II, 17, 2): xal xar« ikyor vköl: . . . rare

. . . iLLrougpor'vra? «ra-reeöez /työevös (Niese: «kälgov

H -rgoo-sHkoSai. Die Gemäßigten gaben sich darauf Mühe zu be-

weisen, daß man zu jeder Zeit von auswärtigen Völkern Geschenke für den Tempelangenommen habe (ra? an» r«,- eTmAt» ölvgr«? das. 17, 3). Das sind

also mit hoher Wahrscheinlichkeit die nuno, deren Annahme die Schammaltendamals verpönt wissen wollten. Man merke wohl, daß auch Gaben von juden-freundlichen Heiden znrückgewiesen werden sollten0- Punkt 16: pi'w hp und18: pi'1122 bleiben ganz unverständlich, wenn sich hier nicht ein Korruptel ein-geschlichen hat. Punkt 17 P1MN2 hp betrifft sicherlich das eoiinndiuin, war aberdem babylonischen Talmud selbst ganz unklar (vergl. ^.voda Lara 36 l>). DasVerbot, Öl von Heiden zu kaufen, gehört nicht in diesen Katalog. Heidenöl warschon früher verboten, wie aus beiden Talmuden hervorgeht. Ein Amoramotiviert dieses Verbot durch einen historischen Vorgang. Judäer, welche ein-mal sich nach dem Markt desKönigsberges" begeben hatten, um Öl einzu-kaufen, seien niedergemetzelt worden (j. Laddat 3 (I, ^.doda Lara 14 d) ion '2l'.ie' pH PL1.1' '1 20'2 '12N1 ,1'M pnp '1 2L'2 1"N 12 mnm "1 nnn "1 . .. ?;2V.1 NNphp P21.1N ihll.i inh php ph,p. Zu welcher Zeit dieses Faktum vorgefallen ist,

0 Rubrik 14 puip hp würde voraussetzen, daß bis dahin Zeugnisse vonHeiden angenommen wurden. Es folgt auch aus dem Wortsinne losnsktaOittin I, 4; Babl. das. 11 a, daß nach einer Ansicht Heiden als Zeugen beimAnsstellen eines Scheidebriefes zulässig seien.