Note 22. Die Vorstadt Bezetha.
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Jahre, von der Tempelzcrstörung zurückgerechnet, die peinliche Gerichtsbarkeitdem judäischen Volke genommen morden sei: oin ip L'ponub oi,? unn>rn. Wenn dieses „vor" weit genug bis zur Entthronungdes Archelaus' und bis zum Beginn der Prokuratorenverwaltung ausgedehntwerden könnte, so würde diese Nachricht ihre Richtigkeit haben. Denn dieLandpfleger hatten allerdings zu ihrer Vollmacht auch die peinliche Gerichts-
Krieg II, 8, 1). Die kirchlichen Traditionen von dem Appellieren des judäischenGerichtshofes bei Jesu Prozeß an Pilatus und von Paulus' Überantwortungan den römischen Hauptmann, und Josephus' Nachricht, daß die Pharisäer sichüber die angemaßte peinliche Gerichtsbarkeit des sadduzäischen HohenpriestersAnan bei dem Landpfleger Albinus beklagt hätten: »v» Hv llvav«,
küktvvv /Vs,'«»«Staat avvM^rov (Altert. XX, 9, 1), würden diesenUmstand bestätigen. Allein unter Agrippa I. ist dies Blutrecht gewiß wiederin intsAruin wiederhergestellt worden, und erst nach dessen Hinscheiden ist dieAufsicht über die Gerichtsbarkeit der zweiten Reihe der Landpfleger wieder zu-gefallen. Die peinliche Gerichtsbarkeit war zwar weder an das große Syn-hedrion, noch an die Quadsrhalle gebunden. Jede größere Stadt hatte dafüreinen eigenen Gerichtshof von 23 Mitgliedern (M. Sanhedrin 1, 4. Tossafotwerfen diese Frage auf und lassen sie unbeantwortet zu Sabbat a. a. O.).Allein in Jerusalem selbst scheint das große Synhedrion auch als Kriminal-tribunal fungiert zu haben. Und es muß auch unter den Prokuratoren diepeinliche Gerichtsbarkeit ausgeübt haben; nur mußte wohl das Todesurteil demLandpfleger zur Bestätigung vorgelegt werden. Das geht auch daraus hervor,daß gegen den sadduzäischen Hohenpriester Anan nicht deswegen Anklage er-hoben wurde, weil er überhaupt Todesurteile gefällt, sondern weil er sie ohneZustimmung des Landpflegers vollstrcckt hatte. Besaß das Synhedrion diesesbeschränkte Recht, so war das Tribunal dafür in der Quaderhalle, dem Orteseiner gewöhnlichen Sitzungen. Die Motivierung des babyl. Talmud für dieAuswanderung wegen der häufig vorkonimenden Mordtaten, über die es nichtzu Gericht sitzen wollte'), könnte dabei doch festgehalten werden. Ausdrücklichist angegeben, daß seit dem Auftreten des Sikarierführers Eleasar b. Dinaiund seiner Genossen das Sühnopfer für Mordtaten, deren Urheber unbekanntgeblieben, aufgehoben worden ist (Lots. IX, 9). Nun trat dieser wenige Jahrenach Agrippas I. Tod auf. Von dieser Zeit an wurde die Demoralisation desVolkes in den höheren Schichten und infolgedessen das Aufhören der Gnaden-zeichen gerechnet. Es würde also dazu stimmen, daß in derselben Zeit sich dasSynhedrion selbst durch die Auswanderung aus der Quaderhalle destituiert hat,um nicht als Gerichtshof für die öfter vorkommenden Blutanklagen zu fungieren.
Dieser Zustand dauerte aber nur bis zur Revolutionszeit. Denn mitdieser Zeit, von welcher auf den Münzen die „Erlösung Israels" datiert wurde,ist alles wieder restauriert worden. Das Synhedrion hat wieder die peinlicheGerichtsbarkeit ausgeübt und hat die unzüchtige Tochter eines Ahroniden nach demGesetze mit dem Feuertode bestraft (Laubsär. VII, 2) nw'pn, nmnr rwv nvxvnimm (vgl. dazu Isruoobalmi p. 24, woraus folgt, daß dis Tatsache zur Re-volutionszeit erfolgt ist). Damals verließ wohl das Synhedrion wieder dieKaufhallen von Bethanien und wanderte wieder nach der Quaderhalle imTempel zurück. An der Spitze desselben stand Simon b. Gamaliel I., der eineRolle während der Revolution und des Krieges spielte (Note 29).
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Eraetz, (beschichte der Juden. III.
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