Note 14. Juda ben Tabbais u. Simon ben Schetcichs Verordnungen. 709
Pakten kommt auch im Buche Tobias (7, 14) unter dem Namenvor. Bei der Verheiratung des jüngern Tobias mit der Sara, TochterRaguels, welche nach dem Gesetze Moses: »«r« röv lUcoüokvis ge-
schehen soll, wird eine Rolle genommen, ein Schriftstück ausgefertigt und ver-siegelt; oi'r'/gcrvifv armai>l,)acoi? — nomo 10 V.
Andere Verordnungen, die sicherlich derselben Zeit angehören, werden zwarnicht ausdrücklich auf Juda ben Tabbai und Simon ben Schetach zurückgeführt,gehören ihnen aber ohne Zweifel an, da beide Synhedristen eine durchgreifendeRestauration ins Werk zu setzen hatten. So gingen ohne Zweifel von den-selben die Bestimmungen über das solenne Begehen antisadducäischer Religions-bestimmungen aus, wobei es darauf ankam, den Sadducäismus in der öffent-lichen Meinung zu diskreditieren: oqonr be- mrmb 'io oder loa) -sow mivpb.Von einer derartigen Demonstration gegen den Sadducaismus, der Hin-richtung eines als falsch übersührten Anklägers auf Mord, sagt Juda ben Tabbaimit eigenen Worten, er habe sie in dieser Absicht vollstrecken lassen: n:
ii'pnr bv pbir (Nicklcot, L, 6). Von derselben Art war das pomphafte Be-gehen bei der Ernte der Garbe für das Speiseopfer des Omer ( 72 ,ni'xpNickkot 5, 6), ferner bei den Ritualen der roten Kuh (?ara 3, 7), ganzbesonders beim Wasserschöpfen für die Wasserlibation am Hüttenfeste (reo nn 2 v.nonM), endlich beim Einsammeln der halben Eekel für die Tempelbedürfnisse(Lebekalim 3, 3). Das Scholion zu NsZ-illat Daanit (o. S. 569) bemerktausdrücklich, daß die Verpflichtung, eine Beisteuer von einem halben Sekel fürdie allgemeinen Opfer zu liefern, erst nach dem Siege über die Sadducäereingesührt wurde: >i-L' u'prm (--pnr.i cm) omru (a-wnsn) nore-o,
-vor ivs poop pi'lln rc>, rioe'io pim pn'vc: Diese Notiz ist gewiß echt
historisch. Also erst nach dem Siege über die Sadducäer, d. h. unter Alexandra,wurde diese Verordnung eingeführt. — Der Verbesserung der Rechtspflegescheinen Juda ben Tabbai und sein Kollege ebenfalls große Aufmerksam-keit zugewendet zu haben. Darauf führt Simons Sentenz in Abot (l, 6)„Forsche die Zeugen vielfach aus" 2 'ip.i im nooic >nm, und der Ausspruchvon dessen Sohne, als dieser darauf bestand, der Verurteilung gemäß zum Nichi-platz geführt zu werden, obwohl die Zeugen selbst die Aussage gegen ihnwiderrufen hatten. Man darf den Ausdruck nicht übersehen, dessen sich SimonsSohn bei dieser Gelegenheit bediente: „Wenn du", sprach er zum Vater, „dasHeil Israels begründen willst, so nimm keine Rücksicht auf mein Leben";cwiprtto mm .ip ,ii' 7p .npiem ro7 neqra an (stsrnseb. Zanlrsclrin I, 5p. 23 b). Augenscheinlich bezieht sich Simons Sentenz, umsichtig beim Zeugen-verhör zu sein, „damit sie nicht aus den Fragen des Richters lernen sollten,ihren Lügen einen Schein von Wahrheit zu geben", auf diesen traurigen Vor-fall des Justizmordes an seinem Sohne. Es würde sich daraus ergeben, daßdie Ausdehnung des Zeugenverhörs auf die näheren Umstände, die in dertalmudischen Prozsßterminologie (gpirbsür. 40 a) heißen von Simon ben
Schetach und seinem Genossen eingesührt worden ist. Darauf beruht zumTeil die Tendenz des Buches Susanna, um die Notwendigkeit strenger Zeugen-inquisition augenscheinlich zu machend.
Auch die Volksfeier am Holzfeste (corp p7p r>"'), welche zu den heiterstengezählt wird (Daanit 26b), war wohl eine antisadducäische Demonstration
*) Vergl. über die Entstehung, Tendenz und Abfassungszcit dieses BuchesN. Brüll, das apokryphische Susannabuch, in dessen Jahrb. für jüd. Gesch.und Literatur, Jahrg. III., anfangs.