Note 14. Juda ben Tabbcüs u. Simon ben Schetachs Berordnungen. 707
bis dahin — so lange er unglückliche Kämpfe gegen Lathuros zu bestehenhatte — sich äußerlich zum Pharisäismus bekannte, dann aber — im Voll-gefühls seiner Macht — mit dieser mächtigen Partei brechen zu können ver-meinte und mit dem Ausschütten des geweihten Wassers eine eklatante De-monstration gegen den Pharisäismus beabsichtigte. Er mag zu diesem Behufeseine Soldtruppen von vornherein nach Jerusalem verlegt haben, um sie gegendie erwartete Opposition der Pharisäer in Bereitschaft zu haben. Wie Jo-sephns andeutet, haben die Truppen sofort auf die Aufständischen eingehauen.— Einen anderen Beweis dasür, daß Alexander, äußerlich wenigstens, eine Zeit-lang mit den Pharisäern in Eintracht gelebt, liefert der Umstand, daß dieseerst infolge von Alexanders Grausamkeit, mit welcher er seine pharisäischenGegner ans Kreuz schlagen ließ, in großer Menge auswanderten und bis zuAlexanders Tode im Exil blieben (Josephus Altert. XIII, 14 , 2 ; jüd. Kr. I,4 , 6 ; vgl. S. > 30 ). Unter diesen Flüchtlingen war auch Juda b. Tabbat, welcherinzwischen in Alexandrien gelebt hat. Also waren die angesehensten Pharisäerwährend der ersten Hälfte von Alexanders Regierungszeit im Lande geblieben,was wohl schwerlich der Fall gewesen wäre, wenn Alexander gleich beim An-tritt der Regierung ein Anhänger des Sadducäismus gewesen wäre und beiseiner grausamen Natur eine Verfolgung gegen die Pharisäer angestellt hätte.
14.
Juda brn Tabtinio und Simon brn Schetachs Verordnungen
Eine alte Boraita stellt drei Anordnungen (ni^ii) der genannten Autori-täten zusammen: die Sicherstellung der für die Frau ausgesetzten Summe aufdas Vermögen des Ehemannes, die Einrichtung von Schulen und endlich diegesetzliche Gleichstellung von Glasgeräten mit Metallgeräten in bezug auflevitische Unreinheit, (, 1 er. Letubdot VIII. Ende): W121 b 122 12 11x22 pxiip?ii 8111 1221 i'2i poin iixivi.i '-i'2i iiL '8 1211:: zmii 8211 218 8i'2'ivi. Wenn gleich hier nur Simou ben Schetach genannt wird, warohne Zweifel auch Juda ben Tabbai dabei beteiligt; bei der letzten Verordnungwird sein Name ausdrücklich genannt. Gehen wir auf diese zuerst ein, weilsie ein kulturhistorisches Moment enthält. Während ein Amora des viertenJahrhunderts die Verordnung in betreff der Glaswaren auf vormakkabäischeAutoritäten zurückführt, schreibt es ein anderer Juda ben Tabbai zu: '1 128o>2xi P18 hx 18212 11» 2'ivii' 218 1:1:' 12 '21'1 ,11'H! 2>8 Iixv 12 '21' . . . 81'xi'822 12 1111 ' 128 IN' '1 . 1'212I '12 ixi (das. kublmt I. p. 3 ä ; kessnelüiu I.x. 27 «I). Diesen Widerspruch wollen einige ausgleichcn und meinen, dieseAnordnung wäre allerdings älter, aber Juda ben Tabbai (und Simon ben Sche-tach) hätten sie, weil sie in Vergessenheit geraten war, wieder aufgefrischt — eineschlechte Harmonistik. Der babylonische Talmud, der hierin minder gut unter-richtet war, nimmt jene nur von einem Amora herangebrachte Relation füreine Boraita und registriert sie als historisch ein ( 8 abba.t 14 b, 17 b). Nacheiner andern Relation wäre diese Bestimmung gar erst 80 Jahre vor derTempelzerstörung eingesührt worden. Aber die Lesart: 211 nie, ix 1:12 '->i'2wi O2 ix 18212 11» i>2i fehlt in alten Codices, wie Serachja Halevi inseinem Werke lilnor bemerkt: i'2,2i >i>2 ix 112- '21 8.1 112 2112 puv v'iso vi (beiAlfassi zu 8 s.bbat). Sieht man auf die politische Zeitlage, welche diese Ver-ordnung voraussetzt, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß sie nicht vorhas-
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