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3. Geschichte der Judäer von dem Tode Juda Makkabi's bis zum Untergange des judäischen Staates 2 (1906)
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Note 12. Juridische Differenzen.

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Boöthos ab, der aus Alexandrien eingewandert war, und mit dessen SohnSimon sich Herodes verschwägerte (Alterth. XV, 9, 3). Er war der Stamm-vater mehrerer Hohenpriester (das. XIX, K, 2). Dieser Bosthos hat gewißaus seiner Heimat Alexandrien eine von den Schulen Palästinas abweichendeSchriftauslegung mitgebracht, die sich mit der des Sadduciiismus wohlberührt haben, aber nicht mit ihm identisch gewesen sein mag. Allein bei dergegenwärtigen Beschaffenheit der talmudischen Texte muß man darauf ver-zichten, einen Unterschied zwischen Pharisäern und Bosthusäern zu statuieren.In demselben werden nämlich die beiden verwandten Sekten so zusammen-gewürfelt, als wenn sie vollkommen identisch wären. Setzen wir vor der Handdie Identität der und voraus, so belausen sich die durch das

Chroniken des lilsKiltat Daanit, die beiden Talmude und das Scholion zulileKillab Daanit. bekannt gewordenen gesetzlichen Differenzpunkte zwischen denPharisäern und Sadducäern auf elf, die sich teils auf juridische, teils aufrituelle Verhältnisse beziehen.

Juridische Differenzen.

a) Das kompensatorische Verfahren bei Körperverletzungen. Die Saddu-cäer (Boöthusäer) .nahmen die Bestimmung Aug' um Auge, Zahn um Zahnbuchstäblich. Im Talmud wird diese Differenz nicht deutlich erwähnt, nur dasScholion zu öl. D. e. 4 führt sie an: rinn pp rinn pp v-mm awimw vnr-

'Ir: ivp rm xoo i-.'on nu ii-rn uv' v-m insn. Allein die weitläufige

Begründung der entgegengesetzten Ansicht, die der Talmud (Lada kamma 53d st.)mit so viel Aufwand geltend macht, beweist ebenfalls, daß sie ihre Gegnerhatte, und daß das erwähnte Scholion aus einer historischen Quelle schöpfte.

d) Das Strafverfahren bei Zeuge», die des Alibi überführt wurden. Nach

den Sadducäern tritt die Todesstrafe für solche Zeugen nur ein, wenn durchsie ein Justizmord bereits vollzogen worden, nach den Pharisäern hingegen auchschon für die Intention: ppiirn p-vi ip pain: prvu -'ip.n pu

Dri rinn rw: -nnw' ip (ölii-edna ölaeeot I, v). Die DoEt'ta Laniieärin

c. K hat anstatt mpnr die Lesart

e) Erbrecht. Hinterläßt ein Erblasser nur eine Tochter, und ist außerdemauch eine Tochter von einem vor dem Tode des Erblassers verstorbenen Sohnegeblieben, so erbt nach der pharisäischen Ansicht die Enkelin mit Ausschluß derTochter. Nach der sadducäischcn Ansicht hingegen teilt die Erbin des Vatersin diesem Falle mit der Enkelin. rw ap non c>n'r> pinm ppnr.n ßlsruseli.Lada Latra 8, I, lladli Ilö d, ölsZMat Daanit V. 2). Auch hier hat dieDosst'ta (staäaim Ende) awin-'r. R. Simson (L"i) las aber a-pn- im Kom-mentar zu stastaim 4, 7.

st) Verantwortlichkeit des Herrn für die durch Sklaven herbeigeführte Be-schädigung nach Ansicht der Sadducüer. lap . . . v-c-iir v->8p v'pnv wLn

P7N2 p-: U'u pi: -mv- (staciaim 4, 7). Das Scholion

zu öloßlilat Daanit stellt auch eine Differenz auf in Betreff der Beweis-führung bei einer Anklage gegen eine Neuvermählte über Abwesenheit derSymptome der Jungsräulichkeit (Deuteronomium 22, 1319). Nach denSadducäern sollte der Ausdruck: .nbvv'.n w-av wörtlich zu nehmen sein, nach denPharisäern hingegen eine figürliche Bedeutung haben (o. 4) pi.vm pvi>i"c unsIndessen ist diese Angabe wohl unrichtig; denn auchein Tannaite, R. Eliöser ben Jacob, faßt diese Beweisführung in wörtlichemSinne: irm: .nive- v-ici.n (8ipüre Xo. 237; Kstnddot 4l>: stsrnseii. das.