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3. Geschichte der Judäer von dem Tode Juda Makkabi's bis zum Untergange des judäischen Staates 2 (1906)
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Note 9. II. Die Urkunden zugunsten der Judäer.

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Tiefes ist bereits im ersten Passus angedeutet: vne^arpov-

d. h. daß diese Stadt oder ihre Bewohner von der jährlichen Steuer,welche Judäa an den römischen Staat zu leisten hatte, ausgeschlossen sei. Sieist deswegen davon befreit, weil sie vollberechtigtes, von früher Zeit her vonden Römern anerkanntes Eigentum der Judäer oder Hprkans sei: Un?r,-r^vttirrxx ('/or-cl«/c,-x), rrvar xaAx',? xal ro Tr^xlrox. Die Einnahmen vondiesem Gebiete sollen also lediglich Hlfrkan zugute kommen, und zwardie allgemeine Steuer, Grundsteuer und Einnahme von dem Hafen-zoll: i/ioqov? XL xai'x^s? 7ru2ex,r l^gxaxox e/crx . . . Trance xolxx^x /^x xkxo/Lexx-x x«l 2/^e'xoe e;a/«i^lov Hinzugefügt wird,

daß obwohl die Einnahmen von Joppe nur Hyrknn gehören sollen, doch davonjährlich mehr als 28 000 oder 20 NUN Modien nach Sidon abgeführt werdensollen, als Militärannonn. Es braucht bloß vor x«x' ergänzt zu werden,xal xcrx kxxauxvx L'ellx-xt zioölouir .... «?rotl xlar (was selbstverständlichergänzt werden muß). Von dieser Ausnahme wird wieder eine Ausnahmegemacht. Wenn auch die Ackerbesitzer von Joppe jährlich Naturallieserung zuleisten haben, so sollen sie doch im Sabbatjahr davon befreit sein, weil es indiesem Jahre keine Ernte gibt-). Da Joppe zum heiligen Lande gehörte,und Hyrkans Tributgebiet war, so mußte das Sabbatjahr auch da beobachtetwerden, wenn auch Heiden daselbst Ackerbesitzer gewesen sein sollten. So istder nach Mendelssohn unverständliche Passus von Joppe durchsichtig.

Den Übergang zu dem Ausnahmeverhälinis Joppes macht der Passuso'aa Xk ^kx» xaüx» ea/ox xx/.. Es ist aus dem lateinischen Original einschlecht wiedergegebcnes b'ntnrum exaetnm, nämlich: gnas postea. Inrdnsriut.Cäsar muß im Sinne gehabt haben, Hyrkan oder richtiger Antipaterden man sich stets im Hintergründe anregend und beeinflussend stehen denkVnmuß mit benachbarten Territorien zu belehnen. Diese zukünftigenBesitzungen sollten als Eigentum betrachtet werden: ,,x«öx« n-rxx« »üxoü? e-xerx."

Innerhalb des Passus von dem Steuerverhältnis ist der andere angebrachtvon der Befreiung von Rekruturung, Winterquartier und außerordentlichenKriegssteuern. Die Verbindung mit dem voraufgehendcn bildet der Gedanke,daß, obwohl Judäa gegen die Römer Steuerpflichten habe, es doch nicht alserobertes Land beurteilt werde.

Auf den Passus von Joppe folgte sachgemäß der von den Dörfern in dergroßen Ebene (Jesrecl), daß Hyrkan und dis Judäer wieder ihr Eigentums-recht darauf zurück erhalten sollen mit allen früheren Rechten. Darunter sind

st So ist der Passus verständlich, wenn man ürrer- streicht. Es bleibt nurder Genetiv xnöxi/s x^a und die Fortsetzung des Genetivverhältnisses:

/Mgae xal 2t^exo? ela/«)'/«». Rusinus har in der lat. Übersetzung den Passusvon mißverstanden und so aufgefaßt, als wenn die

Joppenser für Jerusalem steuern müßten: ut per sinKuioe annos loppsnssssriliuta Ilieiosvlzunornm eivitnti presrenb exeept.» 8epdimo anuo. Diese"Absurdität, welche von Haverkamp mit Recht zurückgewiesen ist, hat Mendelssohndennoch als richtig adoptiert (a. a. O. p. 190, 203 Note).

-) Zweimal wird das Sabbatjahr erwähnt und die Ausnahme begründet,und zwar das erstemal: enkl ex »i'-xw ^Xk xox «77» xxix ü^xckAwx xo-a-ivx^»^/Kclxnuorx ^ijxe axestwvarx und das zweite mal: axxk «(IUÜMX ouxe xaxänö XMX öe'(-cxx xa--nox 2a//^axauaxx. In beiden fehlt ein Passus, nämlichim ersten, daß am. Sabbatjahr nicht gepflügt wird, und im zweiten, daßnicht gesäet wird.