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Geschichte der Juden.
streitigkeiten entscheidet, für die Handelsverträge und (kaiser-lichen) Verordnungen Sorge trägt," so gibt er offenbar die Erfahrungwieder, die er selbst an Ort und Stelle gemacht hat. Nun war Strabo imJahre 24 ante in Ägypten, also zu Augustus' Zeit. Folglich ist auch vondieser Seife die Fortdauer der judäischen Ethnarchie in Alexandrien zu dieserZeit bezeugt. Allerdings könnte Augustus nach dem I. 24 die Ethnarchie aus-gehoben haben, wenn sich Nachweisen ließe, daß der ägyptische Präfekt ManiusMaximus nach Aquila fungiert hat. Allein die Aufeinanderfolge dieser beidenPräfekten ist eben so ungewiß, wie ihre Amtszeit. Bekannt sind nur diePräfekten Cornelius Gallus (bis 26 a-utsl, Nlius Gallus (26—22),während dessen Funktion Strabo in Ägypten war, ferner Petronius (22bis x, vergl. hierüber Mommsen Llunnnient. .4nez'rainim p. 74 ff.), dannwerden noch genannt Turanius auf einer Inschrift mit unleserlichem Datum,doch etwa zwischen 13—11 ants, und Publius Octavius (um 1> FürAqnila und Maximus gibt es gar keine Anhaltspunkte für ein Datum.Hätte nun der elftere nach dem letztern fungiert, so wäre erwiesen, daßAugustus auch nach dem Tode des Maximus die Ethnarchie hat forlbestehenlassen. Aber selbst im umgekehrten Falle geht aus Claudius' angeführtem Ediktder Fortbestand derselben hervor.
Das Sachverhältnis muß indessen so gedacht werden: die Judäer Alexan-driens hatten schon vor Augustus einen Stammcsgenossen an der Spitze, welcherihre administrativen, gerichtlichen und handelspolizeilichen Angelegenheitenleitete; er war Ethnarch oder Genarch, d. h leitete den eigenen Volksstamm,daher die Benennungen nnd Augustus bestimmte, daß noch
dazu eins judäische Gerusia, ein Kollegium, fungieren sollte. Das war, wiegesagt, für die Judäer ein Gnadenzeichcn und ein Vorrecht; denn er gewährteden Judäern ein Ratskollegium mit eigener Verwaltung und Gerichtsbarkeit.Ihnen lag nämlich an der Erhaltung ihrer Gerechtsame und Privilegien undüberhaupt an einer gewissen von den römischen Behörden unabhängigenStellung außerordentlich viel, denn im judäischen Wesen war das Religiösemit dem Juridischen und Administrativen eng verbunden. So konnte z. B.bei einer Vorladung vor Gericht eine Sabbatverletzung eintreten, worüber sichin Augustus' Zeit die kleinasiatischen und kyrenäischen Judäer beklagt haben.Hatte nun die alexandrinische Gemeinde einen eigenen Obsrrichter, eben denEthnarchen, — während die Griechen in Ägypten dem vom Kaiser ernanntensurirlivus ^lexaulliiae, einem Römer, unterworfen waren*) — so konntenihre Glieder nicht gezwungen werden, ihre Religionsgeseye zu übertreten. Inder Urkunde hebt Claudius hervor, Augustus habe den Judäern Alexandriensihre ölx«r» (Privilegien) gelassen. Diese bestanden in zwei Pnnkten, einmalin der Gleichstellung mit den übrigen Griechen und dann in der Exemtion,einen eigenen Ethnarchen zu haben, indem Augustus, wie hinzugefügt wird,sie bei ihrem Gesetze lassen und nicht gezwungen wissen wollte, ihre Religionzu übertreten: A^ax,k«x.
Diese Gerechtsame hat ihnen Julius Cäsar vorher bestätigt und, wie Josephuses als eine offenkundige Tatsache hinstellt (v. ^.piouem II, 4), sie zum An-denken und Nachachtung in eine Säule graben lassen; xak r-)x
Lvrbtvttv kx xai n« cke x«e xl/rttr« 7rk(n^/ova«x, a
v rar? (kan,lala«? k'ömxkx. Dieses Moment ist besonders beachtens-
*) Vergl. Marquardt a. a. O. S. 2!14.