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3. Geschichte der Judäer von dem Tode Juda Makkabi's bis zum Untergange des judäischen Staates 2 (1906)
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633
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Note 4- Die judäischen Ethnarchen oder Alabarchen in Alexandria. 683

von dem judäischen Senate, den Augustus selbst nach dem Tode des(judäischen) Genarchen auf besondern Befehl an den Statthalter BiagnusMaximus erwählt hatte, ergreifen, binden, schimpflich behandeln und geißelnlassen. 7^? o rr«L

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'rov? LT-^kö/r/r«? . . . c)^a«5 . . . xk).evLL . . . Ast damit ge-sagt, daß Augustus überhaupt das Amt des Genarchen oder Ethnarchen aufge-hoben und statt dessen einen Senat zur Verwaltung der judäischen Angelegen-heiten eingesetzt habe? Keineswegs s?f. Philo hebt lediglich Flaccus' Frechheithervor, daß dieser den von Augustus' Majestät selbst eingesetztenSenat, welcher dadurch eine gewisse Unverletzlichkeit beanspruchen durfte, wieganz gemeine Verbrecher aus der niedrigsten Volksklasse habe züchtigen lassen.Genau genommen, deutet Philo damit an, daß Augustus den ihm anhänglichenalexandrinischen Judäern einen besonderen Beweis von Gnade habegeben wollen. Man muß sich erinnern, was das zu bedeuten Hatto. Augustushatte den griechischen Alexandrinern wegen ihres Hanges zu Neuerungen nichtgleich den übrigen Städten gestattet von einem Kollegium regiert zu werden(l)1o 0a88tu8 öl, l 7): rot? äk I-iklcLcri'ÜHkvari' «Xkv /7»vlkvr<,7x Trol.rvkvkoü««?>-k-.kvar ^). Indem Augustus den Judäern Alexandriens ein Kollegium ge-währte, räumte er ihnen ein Vorrecht ein. Die von ihm gewissermaßendesignierten judäischen Senatoren dursten daher als eximiert gelten. Die An-gabenach dem Tode des Genarchen," bildet in diesem Passus lediglichein chronologisches Moment, ebenso wie die ausführliche Angabe, daßder Befehl dazu au Magnus (Manius) Maximus ergangen sei, als dieserzum zweiten Male zum (Prokurator) von Ägypten designiert worden war.

Das Verhältnis kann auch gar nicht anders gedacht werden. Es ist jahistorisch bezeugt, daß in der augusteischen Zeit die judäischen Ethnarchen nichtausgehört haben "). Augustus selbst hat, als ein Ethuarch gestorben war, gestattetoder nicht verhindert, daß die Ethnarchie fortbestehen soll, wie ein Edikt desKaisers Claudius ausdrücklich hervorhebt (bei Jos. Xnt. XIX. 5, 2> -----l

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Dieses Edikt ist für unsere Frage von großer Wichtigkeit. Es ist zunächstnicht zu übersehen, daß der Plural in diesem Passus gebraucht wird. Augustushat nicht verhindert, daß nach dem Tode eines Ethnarchen noch einige solcheweiter bestehen sollten. Dasselbe sagt ja auch Strabos Bericht. Wenn dieserGeograph und scharfe Beobachter tradiert (bei Jos. Xnt. XIV. I, 2), undzwar im Tempus der Gegenwart:Ein großer Teil der Stadt Alexandrienist diesem Volke (den Judäern) zugewiesen. Es besteht auch ihr Eth-narch, welcher das Volk sowohl regiert, als auch die Rechts-

') Vergl. Marquardt, röm. Staatsverfassuug I, S. 291 ff. (Weitere Literaturbei Schürer III^, S. 40j. Aus Spartian (üsMmins lZsvsrus 17) geht hervor,daß die Alexandriner auch unter den Ptolemäern keine kollegialischeGemeindeverfassung hatten (tllsxanüiini) sins publico oousiiio, ita ntsud rsZ'idns ants vivsstant.

") (Ähnlich wie der Verfasser, versteht auch Mommsen, Rom. Gesch. V,517 die Josephus-Stelle. Th. Neinnch dagegen (Lev. äs8 Lt.ncls8 Mver-XXVII, 80) und PH. Kohout (Flau. Josephus jüd. Krieg, Linz 1901,S. 767, Anm. 46) stimmen rückhaltlos der Auffassung Schürers a. a O zu.s