Die Gerichtsverfassung.
339
und Kadesch im Norden, dort Bezer, Ramoth-Gilead
(oder Mizpah) und Golanst. Hatte der Mörder in einer dieserStädte Zuflucht gefunden, und war die Unabsichtlichkeit des Mordeserwiesen, so durfte er nicht für die Blutrache ausgeliefert werden.Diese Zufluchtsstädte schützten nicht blos Israeliten, sondern in gleicherWeise auch die kanaanitischen Beisassen und die Fremdlinge 2 ).
Die Gerichtsverhandlung und das Strafurtheil für Verbrechenund Vergehen standen ursprünglich der Gemeinde (Läüb) in jederStadt zu; die Nettesten vertraten die Gemeinde^), wie sie überhaupt diegemeinsamen Angelegenheiten zu leiten und zu Rathsversammlungen(8oä) zusammenberufen zu werden pflegten. Sie hießen die Be-rufenen der Gemeinde (Usrnß du-Lclüb^). Als das König-thum entstand und alle Machtbefugnisse, auch die richterlichen, ansich zog, scheint die Ernennung der Aeltesten zu Richtern vom Königausgegangen oder ihre Bestätigung von ihm vollzogen worden zuseinb). Unter dem Königthume entstand daher eine getheilte Gerichts-barkeit, neben der bürgerlichen die königliche, und sie scheint inder Art geordnet worden zu sein, daß nur wichtige und verwickelteStraffälle und Rechtsstreitigkeiten vor das Tribunal des Königsgebracht wurden^. Die Gerichtsverhandlung war öffentlich vor dem
1) Aus der Parabel der Thekocrin geht hervor, daß zu David's Zeit dieAsylstädte noch nicht ihrer Bestimmung gemäß in Funktion waren. Faktischbestanden haben sie aber entschieden, da sie öfter als solche aufgcführt werden;auch die Bezeichnung als ui-pvw nach einem so selten vorkommenden Ver-bum vi-p spricht sür ihren faktischen Bestand. Dann können sie aber nurunter Salomo dcsignirt worden sein; denn nach der Reichsspaltung war derpolitische Zustand sehr verändert und blieb es bis zu Ende.
Numeri 35, 15.
») Das. 35, 12 fg.; Josna 20, 6; Ps. 82, 1 u. a. St.
Könige I, 21, 11; Deutcronom. 21, 6. 19 fg.; 22, 17. Numeri 1, 16;16, 2; 26, 9. Davon hat die Bezeichnung 1 die Bedeutung erhalten,
die Volksgemeinde zu Gericht und Strafurtheil zusammenberufen,und strafen überhaupt, Klagelieder 1, 15; Ps. 75, 3 -wis npi-, eine Tag-satzung zum Richten bestimmen. Da das Wort vnu (ursprünglich „Ent-haltung von Essen und Trinken") im Verlaufe die Bedeutung „Volksver-sammlung" angenommen hat, so wurde auch üiu für 121 « gesagt,die Versammlung zusammenberufen, um eine Anklage anzuhören und einStrafurtheil zu fällen, Könige I, 21, 9. 12 fg.
5) Chronik II, 19, 5 fg., vergl. Exodus 18, 25 fg. das Beispiel Mose's.
°) Deutcronom. 1, 17; vergl. Exodus 18, 22 fg.
22 *