vollkommen billiger Vergleich gewesen, da beim Abschluß des Han-dels nicht leicht ein so wichtiger Punkt übersehen werden kann.Wer etwas von solchen Dingen versteht, weiß auch, daß der-gleichen Anforderungen stets bei der Bestimmung der Rente Be-rücksichtigung finden. Bon Lehensverhältniß kann ohnehin keineRede seyn, so lang der Pächter sein Freizügigkeitsrecht hat, undMit der vertragsmäßigen vierteljährigen Bürgschaftsleistung findeter sich gegen alle seine früheren Verpflichtungen ab. Es handeltsich dann nur noch um die Frage, ob der Cvntrahent gehalten sey,den bedungenen Preis, für welchen er sich diesen Vortheil erkauft,zu zahlen."
„Ich verstehe Euch, Sir. Es ist leicht, der Sache den rich-tigen Standpunkt abzugewinnen, wenn man nur auf die ursprüng-lichen Verhältnisse zurückgeht, die ihr eine ganz andere Farbe ver-leihen. Der Pächter hat kein Recht, bis sein Vertrag abgeschlossenist, und kann auch nicht weiter ansprechen, als ihm kraft diesesVertrags verliehen wird."
„Da erhebt man nun ein Geschrei iiber Feudalprivilegien, weileinige von den Pächtern der Renffelaers so und so viele Tage mitihren Gespannen oder Stellvertretern für den Besitzer des Bodensarbeiten, ja sogar weil sie jährlich ein paar fette Hühner abliefernmüssen! Wir haben genug von Amerika gesehen, Hugh, um zuwissen, daß die meisten Landwirthe von Herzen gerne lieber in Hüh-nern und Arbeit, als in Geld ihre Schuld abtragen würden, undeben durch diesen Umstand wird dieses Geschrei nur um so schänd-licher. Ich kann wahrhaftig eben so wenig von Feudalwescn indem Umstände sehen, wenn ein Pächter seinen Grundherrn indieser Weise bezahlt, als wenn man mit einem Schlächter akkor-dirt, er habe für eine Reihe Jahre so und so viel Fleisch zu lie-fern, oder wenn ein Postpächter sich anheischig macht, für eine be-stimmte Zeit eine vierspännige Kutsche im Dienste der Post fahrenzu lassen. Niemand hat etwas gegen die Rente in Waizen ein-