S o p h r o n.
127
12.
Schulen, eine öffentliche Landessach«zum gemeinen Besten.
(Bky der Einführung des Herrn Directors Böttigerund Hrn. Sub-Conrector Stiebriz). 1791.
Du sich nicht vermuthen läßt, daß alle Gliederdieser hochgencigtcn und schätzbaren Versammlungdem lateinischen Vortrag der bisher geführten Hand-lung in Allem auf eine leichte und unbeschwerlicheWeise haben folgen können, so erlauben Sie mir inmeiner Muttersprache, die ohnedem tiefer ans Herzdringt, noch einige wenige Worte.
Nach allen Elürkwünschungcn und Freudigem)was bey einer Ehceinsegnung gesagt ward, wird auchan das Kreuz erinnert, so Gott auf diesen Stand.gelegt hat, und vielleicht gehört es auch zu meinerPflicht, be» der Einführung der neuen Lehrer undihrer Verlobung mit dieser Schule, desselben zu er-wähnen. Um aber mit Klaglicdcrn diesen frohenTag nicht zu stören, will ich blos einige Worte dar-über sagen, daß, so wie Schulen überhaupt eineöffentliche Sache zum gemeinen Besten,so auch dies fürstl. Gymnasium keine Privat-, son-dern eine Landes-Anstalt sei-, und was daraus stieße.