zu Beförderung eines geistigen Reiches. 227
arbeiten niedere und höhere einander nicht in di«Hände; sind die, die ihnen verstehn, arm, verach-tet, und leben ein kümmerliches Leben; oder endlich,taugt die in ihnen herrschende Methode nicht, sindihre Lehren und Sitten dem Staat und den Jüng-lingen gar gefährlich — welche Desorganisation'Chaos und Abgrund.
Kein öffentlich angesiellter Lehrer darf schlechthinlehren, was Er will, wie es ihm im Augenblickein fallt; er soll die Wissenschaft oder Kunst leh-ren , dazu ihn der Staat bestellt und zwar auf diedem Staat und der Menschheit nützlichste Weise, alsounter Aufsicht. Deswegen heißt der Landes-regent Rector der Universität; wie der Kaiser vonSina ist er der gcbohrne Präsident der Wissenschaf-ten und Künste seines Landes. Sind seine Einsich-ten dieser Ehrenstelle nicht gewachsen, so habe erein Tribunal der Verständigen zur Seite:denn alle Fehltritte und Aergernisse gelehrter Insti-tute seines Landes, die Wahl schlechter Lehrer, dieschlechte Ausbildung unbrauchbarer Zöglinge, unwür-dige Streitigkeiten seiner Gelehrten, häßliche Sittender dort zu erziehenden Jugend ruhen zuletzt aufIhm. „Dem Staat, sagen die Geschlechter,vertrauten wir unsre Sprossen, nicht dem tollen Da-fürhalten einzelner, phantasirender Lehrer. Daß ihreKöpfe verschroben, daß ihr Gehirn auf lange Zeitverwahrloset werde, dazu sandten wir sie auf EureSchulen , Eure Universitäten nicht." Auch darf sichkein Lehrer über diese Aufsicht als über einen Zwangbeklagen: denn wozu ward er öffentlicher Lehrer dieses
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