zu Beförderung eines geistigen Reiches.
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der iknren diese Gebote auflegte, smeynen sie) kannsie ihnen entnehmen, und -war nicht anders alsdurch einen so feierlichen Act, als die Gesetzgebungauf Sinai selbst war. Das Volk ist und bleibt alsoauch in Europa ein unserm Wclttheil fremdesAsiatisches Volk, an stncs alte, unter einementfernten Himmelsstrich ihm gegebne und nach eig-nem Eeständniß von ihm unauflösbare Gesetz ge-bunden. Wiefern nun dies Gesetz und die ausihm entspringende Denk- oder Lebensweise in unsreStaaten gehöre, ist kein Religionsdisputat mehr,wo über Mcynungcn und Glauben discurirt würde,sondern eine einfache Staats-Frage. „WieViele nämlich von diesem fremden Volk, dasunter solchem fremden Nationalgesetz, in solcherDenk- und Lebensweise solche und keine andre Ge-schäfte treibet, diesem und keinem andern Staat ent-behrlich , nützlich, oder schädlich scyn.? Wie mansie anzuschen und anzuivendcn habe?" Dies ist dasProblem. Wen» von Sinesen, Indiern, Persern,Zigeunern, Mamlucken, die eben einwandcrten, dieRede wäre, bliebe es dieselbe Frage. Jeder Staathat sie für sich zu beantworten, keiner darf demandern darüber Gesetze verschreibe», am wenigstenhat der Philosoph a priori hierüber zu entscheiden.Denn da das Mosaisch- Sinaitische Gesetz und daSihm anhängige Volk, seinem eignen Bekenntniß zuFolge, nach Palästina, nicht nach Europa gehöre;da Israel sich in seinen Gebeten als ein von al-len Völkern un t er sch i e d n e s eignesVolk achtet; wie könnte es von andern Nationenanders geachtet werden?