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Zur Philosophie und Geschichte Theil 13 (1820) Nachlese historischer Schriften
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historisch - philosophischer Schriften. 23 r

eastiZstur, sagt die Konstitution Hlotars. Sie

waren also in Luriu ^slatii Dberrichter, wie iinMärzfelde, und das waren die heidnischen Priesternicht gewesen.

III. Endlich war's ein Grundsatz der Fran-ken, wie aller deutschen Völker:jeder muß von

seinesgleichen gerichtet werden" ein Grundsatz, derein Jahrtausend hindurch bis auf die Zeiten gedauert,da die italienischen Ouatores Iuris es besser wuß-ten *). Wie sie also die Gallier nach römischen Ge-setzen in den Städten und als ihre Anwohner undHintersaßen leben und richten ließen; so mußtenauch die Bischöfe, die als edle Priester in ihre Na-tion traten, Jurisdiction bekommen, die ihnen nachfränkischen Rechten gebührte. Die ecxKssiss hattenrnalluui, wie ein weltlicher Distrikt **), und Hlotargebot nur ***), daß sie, wie die übrigen Gerichte,ihre julliees und ruissos aus dem Distrikt desKirchspiels nehmen möchten. Hatten sie nun das,so konnten sie nach fränkischer Art nicht mehr haben.Justitz und Regierung war damals, wie so vieleJahrhunderte hernach ****), noch nicht getheilt:nicht die Könige, sondern die Schöppen gaben Ge-setze , d. i. richteten nach uralten Gewohnheiten, undder König fcug sie nur, was er denn nicht ändernkonnte, um Recht. Wenn also die Bischöfe Zutritt

*) ld. I. 6, Zi.

**> LsZ. rixuar. iir. gF.

Loneil. kriris L. 6ig.

****) StrubenL Nebenst, Abhdl, 3. r3. il,. 32 , 38.