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II. Nachlese
die weltliche Gerichtsbarkeit der Bischöfe haben*):so hatte doch das ganze römische Reich, auch in sei-nen Nachlassen, den Begriff von Land- und Neichs-standen nicht, zu dem sie sich nachher erhoben. Eswar Monarchie, und in so langen Unordnungen mi-litärischer Despotismus geworden, den' Eonstanlinauf einmal weder andern konnte noch wollte. SeinePräftcti und Edikte regierten, und zu der freienStimme eines Gcsammtvolks war weder Ort nochAether. Die Bischöfe thaten also, was sie damalsthun konnten: sie blieben am Schöpfeimer, und
regierten durch Kaiser, Weiber und Evnuchen. Wosie selbst weltliche Gerichtsbarkeit, unter Vorwandender Religion, ausüben mochten, thaten sie's auch alsDespoten, mit Hülfe des weltlichen Arms; zu ei-ner andern Verfassung war damals, da sie noch mitdem klügern, politischer» Heidenthum zu streiten hat-ten, und in die Maschine desselben, wie sie war,hineintraten, weder Zeit noch Raum. Griechenlandund Rom hatte von eigentlichen Nichterpriestern, diedem weltlichen Gericht entgegenstünden, keine Be-griffe : es war auch zu kurze Frist: Julian kambald, und machte Rückstoß: politische Noth undUnfälle folgten. Auch bepm Kaifcrthum zu Kon-stantinopel, wo der Stuhl des Patriarchen so dichtneben den Stuhl des Monarchen trat, hat die Prie-sterhecrschaft nie den Weg genommen.
Es
*) s. 6otsioir. sixkravag, ln, sin. ooä. siReaä. I,o. Lirnronä in sppenä. sä coä, Isiieoä, sisil-kein. n. /r, sä vii, Lonet.