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Religion und Theologie Theil 10 (1829) Briefe, das Studium der Theologie betreffend ; 2
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196 Entwurf der Anwendung

5) Vom Kirchen-Recht ist jedem Tbeol'o-gen, und wenn er auch der ärmste Dorspredigerwürde, in seiner Pastoral-Theologie etwas zu wis-sen nöthig. Er mufi die äusscrlichen Rechte undObliegenheiten seines Amts, Standes, seiner Ver-richtungen und Besitzlhümer, seiner Kirche und Ob-rigkeit kennen, wenn er nicht manchen Fehler ma-chen will, dadurch er sich Vorwürfe, Sorgen, Ko-sten und Nachtheile auch bei der Gemeine zuzichet.Uebcrdem will ja ein vernünftiger Mensch wissen,wie Stand, wie Amt, Kirche, in denen man lebt,zu solchen Rechten und Pflichten, Obliegenheitenund Besitzthümern gekommen scy t aus welchenGründen sie dies erhalten, jenes vcrlohren ha-ben u. s. f. Manchem geistlichen Stolz undschädlichen Eifer, so wie mancher Furchtsamkeit,Heuchelei, Blödsinnigkeit und Lüge, die sich hieund da beim geistlichen Stande fortcrbt, würde vor-gebeugt werden, wenn auch jeder arme Dorfpfarrerin seiner Pastoral-Theologie etwas Aufrichtiges,Praktisches von dieser angenehmen, meistens histo-rischen oder doch anwendbaren Wissenschaft hörte.In vielen Fallen, z. E. Ehesachen, Streitigkeitenu. f. kann der Prediger seiner Gemeine auch nichtmit gutem Rache helfen, wenn er nichts vom recht-lichen Gange solcher Sachen weiß. Natürlichwählt der Lehrer nur das Gemeinnützigste, Nolh-wendigste, und unterscheidet für seine Zuhörer nachdem Kicchenrecht einzelner Lander, damit er sirnicht durch seine allgemeine Form und Hypothese,auf die er sein Kirchenrecht gebaut hat, die aberauch nur in feinem Katheder gilt, betrüge. Der