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wühlte eines aus, das er Mr. Bragg einhändigte, indem er ihnzugleich auf einen besonderen Abschnitt aufmerksam machte.
„Dies, Sir, ist das Testament meines seligen Vaters," sagteMr. Effingham mit Milbe, „und in dieser Clausel hier werdet Ihrfinden, daß er über denselbigcn Vorsprung eine besondere Verfügungtrifft; er hintcrläßt ihn seinen Erben unter Bestimmungen, welchejede Abficht, ihn dem Publikum zu überlassen, ganz und gar aus-schließen. Dies ist wenigstens das späteste Zeugniß, welches ich,sein einziger Sohn, Testamentsvollstrecker und Erbe von seinenletzten Wünschen besitze; wenn Euer wanderndes und aus unfür-denklichen Zeiten kommendes Publikum einen bessern beizubringenhat, so sehe ich ihm mit Ungeduld entgegen."
Mr. EffinghamS gelassene Weise hatte AristobuluS getäuscht,da stch dieser nicht entfernt eines Beweises versah, welcher so voll-ständig die Anmaßung des Publikums zu Nichte machte. Diemaßgebende Stelle bestand in einem kurze», einfachen Paragraphen,welcher über das fragliche Eigenthum namentlich verfügte, und eskonnte daher keinem Streit unterliegen, daß Mr. Effingham in alleRechte seines Vaters ohne Vorbehalt oder Bedingung irgend einerArt eingetreten sey.
„Dies ist ja ganz außerordentlich!" rief Mr. Bragg, nachdemer den Abschnitt mehrercmale durchgelescn hatte, da ihm jedesmalnur klarer einleuchtete, wie die Sachlage nur zu Gunsten seines ein-zelne» Mandanten, dagegen aber um so kräftiger gegen de» ge-hofften künftigen Principal, das Volk, sprach. „Das Publikumhätte von diesem Testament des seligen Mr. Effingham Kenntnißhaben sollen."
„Allerdings wäre es besser gewesen, es hätte sich zuerst unter-richtet, ehe eS sich anmaßte, das Kind des Erblassers seines Eigcn-thumS zu berauben; oder vielmehr, sie hätten wenigstens Gewißheitdarüber einziehen solle», ob nicht eine solche Verfügung vorhan-den sey."