König Balduin II. ;4)
Wenn die Brüder in einer Kirche oder in einem Hause mitWeibern zusammen wären, dann sollten sie ihre Keuschheitwohl bewahren, auch, um sich vor Versuchungen zu behüten,sich von Weibern weder Kopf oder Füße waschen noch ihrBett bereiten lassen. Wenn ein Bruder in fleischliche Sündegefallen wäre, so wurde, falls sein Vergehen heimlich ge-schehen wäre, auch eine stille Buße für genügend befunden;falls aber das Vergehen öffentlich geschehen und der Bruderdesselben vollkommen überführt wäre, so sollte er an demsel-ben Ort, wo er das Verbrechen begangen, Sonntags nachder Messe, wenn das Volk aus der Kirche ginge, vor allerAugen von seinen Kleidern cntblöst und von dem Pfleger oderden Brüdern, welchen der Pfleger es geboten, mit Riemen oderRuthen auf das härteste gestrichen und alsdann aus dem Or-den gestoßen werden. Der Meister behielt aber sich selbst dieBestrafung der Brüder vor; wenn ein Bruder in der Ferneauf zwey- oder drcymalige Erinnerung von seinen Fehlernsich nicht bessern wollte, so mußte er mit gehörigem Zehrgeldund einem Briefe, welcher sein Vergehen enthielt, an denMeister gesandt werden, um von diesem die verdiente Züch-tigung zu empfangen. Selbst die Knechte des Ordens durf-ten von niemanden, dem sie zu irgend lcinem Zweck unterge-ben waren, mit Schlägen gezüchtigt werden; nur dasHaupt des Ordens konnte eine Strafe über sie verhängen.Sehr hart wurde derjenige Bruder gezüchtigt, welcher Geldoder Geldeswerth besaß und es dem Meister verheimlichte.Das verheimlichte Geld wurde einem solchen um den Hals ge-hängt, so wurde er von einem Bruder in Gegenwart allerandern Brüder des Hauses aufs härteste gegcisclt, dann
rer will, von der Versuchung tutcnbuch u. s. w. S. iZS. Dgl,zur Sünde zu verstehen ist. Sta- S, 49-ii. Band. MM