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6 (1839) Immanuel Kant's Schriften zur Philosophie der Religion
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372 Religion innerh. d. Grenzen d. blosen Vernunft. IV. Stück.

solchen Falle nie ganz gewiß sein konnte, er thue hierunter nichtvöllig unrecht. Er war zwar vermuthlich des festen Glaubens, daßein übcrnatürlich-geoffenbarlcr göttlicher Wille (vielleicht nach demSpruch: eompollilv intrare,) es ihm erlaubt, wo nicht gar zurPflicht macht, den vermeinten Unglauben zusammt den Ungläubigenauszurotten. Aber war er denn wirklich von einer solchen geoffen-barten Lehre und auch diesem Sinne derselben so sehr überzeugt,als erfordert wird, um es darauf zu wagen, einen Menschen um-zubrmgen? Daß einem Menschen seines Religionsglaubens wegendas Leben zu nehmen, unrecht sei, ist gewiß: wenn nicht etwa,(um das Aeußerste einzuräumen,) ein göttlicher, außerordentlich ihmbekannt gewordener Wille es anders verordnet hat. Daß aber Gottdiesen fürchterlichen Willen jemals geäußert habe, beruht auf Gt-schichtsdocumcnten und ist nie apodiktisch gewiß. Die Offenbarungist ihm doch nur durch Menschen zugekommen, und von diesen auf-gelegt, und schiene sie ihm auch von Gott selbst gekommen zu sein,(wie der an Abraham ergangene Befehl, seinen eigenen Sohn wieein Schaf zu schlachten,) so ist cs wenigstens doch möglich, daßhier ein Jrrlhum vorwalte. Alsdann aber würde er cs auf die Ge-fahr wagen, etwas zu thun, was höchst unrecht sein würde, undhierin eben handelt er gewissenlos. So ist cs nun mit allem Ge-schichts- und Erscheinungsglauben bewandt: daß nämlich die Mög-lichkeit immer übrig bleibt, es sei darin ein Jrthum anzutreffen,folglich ist cs gewissenlos, ihm bei der Möglichkeit, daß vielleichtdasjenige, was er fordert oder erlaubt, unrcchtsei, d. i. aus die Ge-fahr der Verletzung einer an sich gewissen Menschenpflicht Folge zu leisten.

Noch mehr: eine Handlung, die ein solches positives (dafürgehaltenes) Offenbarungsgcsetz gebietet, sei auch an sich erlaubt, sofragt sich, ob geistliche Obere oder Lehrer es, nach ihrer vermein-ten Ueberzeugung dem Volke als Glaubensartikel (bei Verlustihres Standes) zu bekennen auferlegen dürfen? Da die Ueberzeu-gung keine anderen, als historische Beweisgründe für sich hat, in demUrtheile dieses Volks aber, (wenn cs sich selbst nur im Mindestenprüft,) immer die absolute Möglichkeit eines vielleicht damit, oder

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