362 Religion innerh. d. Grenzen d. blosen Vernunft. IV. Stück.
für sich nicht zulangen; welches schon in seinem Begriffe eine Un-gereimtheit enthält.
Wenn der Mensch aber, außerdem daß er durch das, was ihnunmittelbar zum Gegenstände des göttlichen Wohlgefallens macht,(durch die thätige Gesinnung eines guten Lebenswandels,) sich nochüberdem vermittelst gewisser Förmlichkeiten der Ergänzung seinesUnvermögens durch einen übernatürlichen Beistand würdig zu ma-chen sucht, und in dieser Absicht sdurch) Observanzen, die zwar kei-nen unmittelbaren Werth haben, aber doch zur Beförderung jenermoralischen Gesinnung als Mittel dienen, sich für die Erreichungdes Objects seiner guten moralischen Wünsche blos empfänglichzu machen meint; so rechnet er zwar zur Ergänzung seines natür-lichen Unvermögens auf etwas Uebernatürliches, aber doch nichtals auf etwas vom Menschen (durch Einfluß auf den göttlichenWillen) Gewirktes, sondern Empfangenes, was er hoffen, abernicht Hervorbringen kann. — Wenn ihm aber Handlungen, die ansich, soviel wir einsehen, nichts Moralisches, Gott Wohlgefälliges ent-halten, gleichwohl seiner Meinung nach zu einem Mittel, ja zur Be-dingung dienen sollen, die Erhaltung seiner Wünsche unmittelbar vonGott zu erwarten; so muß er in dem Wahne stehen, daß, ob ergleich für dieses Uebernatürlichc weder ein physisches Vermögen, nocheine moralische Empfänglichkeit hat, er es doch durch natürliche,an sich aber mit der Moralität gar nicht verwandte Handlungen,(welche auszuüben es keiner Gott wohlgefälligen Gesinnung bedarf,die der ärgste Mensch also ebensowohl, als der beste, ausüben kann,)durch Formeln der Anrufung, durch Bekenntnisse eines Lvhnglau-bens, durch kirchliche Observanzen u. dgl. bewirken und so den Bei-stand der Gottheit gleichsam herbeizaubern könne; denn es istzwischen blos physischen Mitteln und einer moralisch wirkenden Ur-sache gar keine Verknüpfung nach irgend einem Gesetze, welches sichoie Vernunft denken kann, nach welchem die letztere durch die ersterezu gewissen Wirkungen als bestimmbar vorgestellt werden könnte.
Wer also die Beobachtung statutarischer, einer Offenbarung be-dürfenden Gesetze als zur Religion noihwendig, und zwar nicht blos