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Vorrede zur zweiten Auflage.
hätte, vornehmlich in Ansehung der -Innotstiones guaeäsm l'keo-loxicae ete. des berühmten Herrn v. Storr in Tübingen, der siemit seinem gewohnten Scharfsinn, zugleich auch mit einem dengrößten Dank verdienenden Fleiße und Billigkeit in Prüfung ge-nommen hat, welche zu erwiedern ich zwar Vorhabens bin, es aberzu versprechen, der Beschwerden wegen, die das Alter vornehmlichder Bearbeitung abstracter Ideen entgegensetzt, mir nicht getraue. —Eine Beurtheilung, nämlich die in den Greifswald er N. krit.Nachrichten 29. Stück, kann ich ebenso kurz abfertigen, als es derRecensent mit der Schrift selbst gethan hat. Denn sie ist seinemUrtheile nach nichts Anderes, als Beantwortung der mir von mirselbst vorgelegten Frage: „wie ist das kirchliche System der Dogmatikin seinen Begriffen und Lehrsätzen nach reiner (theoretischer und prak-tischer) Vernunft möglich?" — „Dieser Versuch gehe also überalldiejenigen nicht an, die sein (Kant's) System so wenig kennen undverstehen, als sie dieses zu kennen verlangen und für sie also alsnicht existirend anzusehen sei." — Hierauf antworte ich: es bedarf,um diese Schrift ihrem wesentlichen Inhalte nach zu verstehen, nurder gemeinen Moral, ohne sich auf die Kritik der praktischen Ver-nunft, noch weniger aber der theoretischen einzulasscn, und wennz. B. die Tugend, als Fertigkeit in pflichtmäßigcn Handlungen(ihrer Legalität nach) virtu« pllaenomenon , dieselbe aber, als stand-hafte Gesinnung solcher Handlungen aus Pflicht (ihrer Mora-lität wegen) virtu8 nonmenon genannt wird, so sind diese Ausdrückenur der Schule wegen gebraucht, die Sache selbst aber in der popu-lärsten Kinderuntcrweisung oder Predigt, wenngleich mit anderenWorten, enthalten und leicht verständlich. Wenn man das Letzterenur von den zur Religionslehre gezählten Geheimnissen von der gött-lichen Natur rühmen könnte, die, als ob sie ganz populär wären,in die Katechismen gebracht werden, späterhin aber allererst in mo-ralische Begriffe verwandelt werden müssen, wenn sie für Jedermannverständlich werden sollen!
Königsberg, den 26. Januar 1794.