1S3 Religion innerh. d. Grenzen d. blosen Vernunft.
das ist, keines Zwecks, weder um was Pflicht sei, zu erkennen,noch dazu, daß sie ausgeübt werde, anzutreiben; sondern sie kanngar wohl und soll, wenn es auf Pflicht ankömmt, von allen Zweckenabstrahiren. So bedarf es zum Beispiel, um zu wissen: ob ichvor Gericht in meinem Zeugnisse wahrhaft, oder bei Abforderungeines mir anvertrauten fremden Guts treu sein soll (oder auch kann),gar nicht der Nachfrage nach einem Zwecke, den ich mir bei meinerErklärung zu bewirken etwa vorsetzen möchte; denn das ist gleich-viel, was für einer es sei; vielmehr ist der, welcher, indem ihmsein Geständniß rechtmäßig abgefordert wird, noch nöthig findet, sichnach irgend einem Zwecke umzusehen, hierin schon ein Nichtswürdiger.
Obzwar aber die Moral zu ihrem eigenen Behuf keiner Zweck-vorstellung bedarf, die vor der Willensbestimmung vorhergehenmüßte, so kann es doch wohl sein, daß sie auf einen solchen Zweckeine nothwendige Beziehung habe's), nämlich nicht als auf dmGrund, sondern als aus die nothwendigen Folgen der Maximen,die jenen gemäß genommen werden. — Denn ohne alle Zweckbe-ziehung kann gar keine Willensbestimmung im Menschen Stattfinden, weil sie nicht ohne alle Wirkung sein kann deren Vor-stellung, wenngleich nicht als Bestimmungsgrund der Willkührund als ein in der Absicht vorhergehender Zweck, doch als Folgevon ihrer Bestimmung durchs Gesetz zu einem Zwecke muß aus-genommen werden können (Kais in vonseezuentism veniens), ohnewelchen eine Willkühr, die sich keinen, weder objectiv noch subjectiv
ist, und deren es viel geben kann, (als Geschicklichkeit in Künsten und Wissen-schaften, Geschmack, Gewandtheit des Körpers u. dgl.) meinen. Dies ist aberjederzeit nur bedingter Weise gut, das ist, nur unter der Bedingung, daß ihrGebrauch dem moralischen Gesetze, (welches allein unbedingt gebietet,) nichtwiderstreite; also kann sic, zum Zwecke gemacht, nicht Princip der Pflichtbe-griffe sein. Ebendasselbe gilt auch von dem auf Glückseligkeit anderer Men-schen gerichteten Zwecke. Denn eine Handlung muß zuvor an sich selbst nachdem moralischen Gesetze abgewogen werden, che sic auf die Glückseligkeit An-derer gerichtet wird. Dieser ihre Beförderung ist also nur bedingter WeisePflicht, und kann nicht zum obersten Princip moralischer Maximen dienen.
ff) 1. Ausg.: „daß sie zu einem dergleichen in nothwendiger Beziehungstehe"
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