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6 (1839) Immanuel Kant's Schriften zur Philosophie der Religion
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Ucber das Mißlingen aller philosophischen

Es wird also gegen jene drei Klagen die Verantwortung aufdie oben erwähnte dreifach verschiedene Art vorgestellt und ihrer Gül-tigkeit nach geprüft werden müssen.

I. Wider die Beschwerde gegen die Heiligkeit des göttlichenWillens aus dem Moralischbösen, welches die Welt, sein Werk, ver-unstaltet, besteht die erste Rechtfertigung darin:

s) Daß es ein solches schlechterdings Zweckwidriges, als wofürwir die Ucbertretung der reinen Gesetze unserer Vernunft nehmen,gar nicht gebe, sondern daß es nur Verstöße wider die menschlicheWeisheit seien; daß die göttliche sie nach ganz anderen uns unbe-greiflichen Regeln beurtheile, wo, was wir zwar beziehungsweise aufunsere praktische Vernunft und deren Bestimmung mit Recht ver-

der Gesetzgebung untergeordnet sei,) ohne der Religion Abbruch zu thun, wel-cher eben dieser moralische Begriff zum Grunde liegt. Unsere eigene reine(und zwar praktische) Vernunft bestimmt diese Rangordnung, indem, wennsogar die Gesetzgebung sich nach der Güte bcgucmt, cs keine Würde derselbenund keinen festen Begriff von Pflichten mehr gibt. Der Mensch wünscht zwarzuerst glücklich zu sein; sieht aber doch ein, und beschcidct sich (obzwar ungern),daß die Würdigkeit glücklich zu sein, d. i. die Uebercinstimmung des Gebrauchsseiner Freiheit mit dem heiligen Gesetze, in dem Rathschluß des Urhebers dieBedingung seiner Gütigkeit sein und also nothwcndig vorhergchcn müsse. Dennder Wunsch, welcher den subjektiven Zweck (der Selbstliebe) zum Grunde hat,kann nicht den objectiven Zweck (der Weisheit), den Las Gesetz vorschreibt, be-stimmen, welches dem Willen unbedingt die Regel gibt. Auch ist die Strafein der Ausübung der Gerechtigkeit keincsweges als bloscs Mittel, sondern alsZweck in der gesetzgebenden Weisheit gegründet; die Ucbertretung wird mit liebelnverbunden, nicht damit ein anderes Gute hcrauskomme, sondern weil diese Ver-bindung an sich selbst d. i. moralisch und nothwcndig gut ist. Die Gerechtigkeitsetzt zwar Güte des Gesetzgebers voraus, (denn wenn sein Wille nicht auf dasWohl seiner Untcrthanen ginge, so würde dieser sie auch nicht verpflichten kön-nen, ihm zu gehorchen;) aber sic ist nicht Güte, sondern als Gerechtigkeitvon dieser wesentlich unterschieden, obgleich im allgemeinen Begriffe der Weis-heit enthalten- Daher geht auch die Klage über den Mangel einer Gerechtig-keit, die sich im Loose, welches den Menschen hier in der Welt zu Lhcil wird,zeige, nicht darauf, daß es den Guten hier nicht wohl, sondern daß es denBösen nicht übel geht, (obzwar, wenn das Erster- zu dem Letzteren hinzu-kommt, der Contrast diesen Anstoß noch vergrößert.) Denn in einer göttlichenRegierung kann auch der beste Mensch seinen Wunsch zum Wohlergehen nichtauf die göttliche Gerechtigkeit, sondern muß ihn jederzeit auf seine Güte grün-den; weil der, welcher blos seine Schuldigkeit thut, keinen Rechtsanspruch aufdas Wohlthun Gottes haben kann.

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