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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Ueber ein vermeintes Recht,

heit zu sagen ist eine Pflicht, aber nur gegen denjeni-gen, welcher ein Recht aus die Wahrheit hat."

Zuerst ist anzumerkcn, daß der Ausdruck: ein Recht auf dieWahrheit haben, ein Wort ohne Sinn ist. Man muß vielmehr sagen:der Mensch habe ein Recht auf seine eigene Wahrhaftigkeit(veraeitus), d. i. auf die subjektive Wahrheit in seiner Person.Denn objektiv auf eine Wahrheit ein Recht haben, würde so vielsagen, als: es komme, wie überhaupt beim Mein und Dein, aufseinen Willen an, ob ein gcgebenerSatz wahr oder falsch sein solle;welches dann eine seltsame Logik abgcben würde.

Nun ist die erste Frage: ob der Mensch, in Fällen, wo ereiner Beantwortung mit Ja oder Nein nicht ausweichen kann, dieBefugniß (das Recht) habe, unwahrhaft zu sein. Die zweiteFrage ist: ob er nicht gar verbunden sei, in einer gewissen Aus-sage, wozu ihn ein ungerechter Zwang nöthigt, unwahrhaft zu sein, umeine ihn bedrohende Missethat an sich oder einem Anderen zu verhüten.

Wahrhaftigkeit in Aussagen, die'man nicht umgehen kann, istformale Pflicht des Menschen gegen Jeden"), es mag ihm odereinem Andern daraus auch noch so großer Nachtheil erwachsen; undob ich zwar dem, welcher mich ungerechter Weise zur Aussage nöthigt,nicht Unrecht thue, wenn ich sie verfälsche, so thue ich doch durcheine solche Verfälschung, die darum auch, (obzwar nicht im Sinndes Juristen) Lüge genannt werden kann, im wesentlichsten Stückeder Pflicht überhaupt Unrecht: d. i. ich mache, so viel an mirist, daß Aussagen (Declarationen) überhaupt keinen Glauben finden,mithin auch alle Rechte, die auf Verträgen gegründet werden, weg-fallen und ihre Kraft einbüßen; welches ein Unrecht ist, das derMenschheit überhaupt zugcfügt wird.

Die Lüge also, blos als vorsätzlich unwahre Declaration gegen

*) Ich mag hier nicht den Grundsatz bis dahin schärfen, zu sagen:Unwahr-hastigkcit ist Verletzung der Pflicht gegen sich selbst." Denn dieser gehört zurEthik; hier aber ist von einer Rechtspflicht die Rede. Die Lugendlehresieht in jener Ucbertretung nur auf die Nichtswürdigkeit, deren Bor-wurf der Lügner sich selbst zu zieht.