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Zum ewigen Frieden. 2. Abschn.
selben erreichbar sein soll, so müssen diese auch mit dem Recht desPublicums in Eintracht stehen; denn in diesem allein ist die Ver-einigung der Zwecke Aller möglich. — Die weitere Ausführung undErörterung dieses Princips muß ich für eine andere Gelegenheitaussetzen; nur daß es eine transscendcntale Formel sei, ist aus derEntfernung aller empirischen Bedingungen (der Glückseligkeitslehre),als der Materie des Gesetzes, und der blosen Rücksicht aus dieForm der allgemeinen Gesetzmäßigkeit zu ersehen.
Wenn es Pflicht, wenn zugleich gegründete Hoffnung da ist,den Zustand eines öffentlichen Rechts, obgleich nur in einer insUnendliche fortschreitenden Annäherung wirklich zu machen, so istder ewige Friede, der auf die bisher fälschlich sogenannten Frie-densschlüsse (eigentlich Waffenstillstände) folgt, keine leere Idee, son-dern eine Aufgabe, die nach und nach aufgelöst, ihrem Ziele, (weildie Zeiten, in denen gleiche Fortschritte geschehen, hoffentlich immerkürzer werden,) beständig näher kommt-