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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Desim'tivartikel zum ewigen Frieden. Anhang, I.

wie jener. Streit auszugleichen sei, läßt sich gar nicht einmalals Aufgabe hinstellen. Obgleich der Satz: Ehrlichkeit ist diebeste Politik, eine Theorie enthält, der die Praxis leider! sehrhäufig widerspricht; so ist doch der gleichfalls theoretische: Ehrlich-keit ist besser, denn alle Politik, über allen Einwurf unend-lich erhaben, ja die unumgängliche Bedingung der letzteren. DerGrenzgott der Moral weicht nicht dem Jupiter (dem Grenzgott derGewalt); denn dieser steht noch unter dem Schicksal, d. i. die Ver-nunft ist nicht erleuchtet genug, die Reihe der vorherbestimmendenUrsachen zu übersehen, die den glücklichen oder schlimmen Erfolgaus dem Thun und Lassen der Menschen nach dem Mechanismusder Natur mit Sicherheit vorhervcrkündigen, (obgleich ihn demWunsche gemäß hoffen) lassen. Was man aber zu thun habe, umim Gleise der Pflicht (nach Regeln der Weisheit) zu bleiben, dazu,und hiemit zum Endzweck leuchtet sie uns überall hell genug vor.

Nun gründet aber der Praktiker, (dem die Moral blose Theorieist,) seine trostlose Absprechung unserer gutmüthigen Hoffnung (selbstbei eingeräumtcm Sollen und Kön nen) eigentlich darauf: daß eraus der Natur des Menschen vorherzusehen vorgibt, er werdedasjenige nie wollen, was erfordert wird, um jenen zum ewigenFrieden hinsührenden Zweck zu Stande zu bringen. Freilich istdas Wollen aller einzelnen Menschen, in einer gesetzlichen Ver-fassung nach Freiheitsprincipien zu leben, (die distributive Ein-heit des Willens Aller) zu diesem Zweck nicht hinreichend, sonderndaß Alle zusammen diesen Zustand wollen, (die collectiveEinheit des vereinigten Willens,) diese Auflösung einer schwerenAufgabe wird noch dazu erfordert, damit ein Ganzes der bürger-lichen Gesellschaft werde; und da also über diese Verschiedenheitdes partikularen Wollens Aller noch eine vereinigende Ursachedesselben hinzukommen muß, um einen gemeinschaftlichen Willenherauszubringen, welches Keiner von Allen vermag: so ist in der Aus-führung jener Idee (in der Praxis) auf keinen anderen Anfang desrechtlichen Zustandes zu rechnen, als den durch Gewalt, ausderen Zwangnachher das öffentliche Recht gegründet wird; welches dann freilich, (da