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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Von dm Lastern des Menschenhasscs. §. 36.

dem Schein des größten Rechts, ja wohl gar der Verbindlichkeir(als Nechtsbegierde), den Schaden Anderer auch ohne eigenen Vor-theil sich zum Zweck zu machen, die Rachbegierde.

Eine jede das Recht eines Menschen kränkende That verdientStrafe; wodurch das Verbrechen an dem Thäter gerächt, (nichtblos der zugefügte Schade ersetzt) wird. Nun ist aber Strafe nichtein Act der Privatautorität des Beleidigten, sondern eines von ihmunterschiedenen Gerichtshofes, der den Gesetzen eines Oberen überAlle, die demselben unterworfen sind, Effect gibt, und wenn wirdie Menschen, (wie es in der Ethik nothwendig ist,) in einem recht-lichen Zustande, aber nach blosen Vernunftgesetzen, (nichtnach bürgerlichen) betrachten, so hat Niemand die Befugniß, Stra-fen zu verhängen und von Menschen erlittene Beleidigung zu rächen,als der, welcher auch der oberste moralische Gesetzgeber ist, unddieser allein, (nämlich Gott) kann sagen:Pie Rache ist mein; ichwill vergelten." Es ist also Lugendpflicht, nicht allein selbst, blosaus Rache, die Feindseligkeit Anderer nicht mit Haß zu erwiedern,sondern selbst nicht einmal den Weltrichter zur Rache aufzufordern;theils weil der Mensch von eigener Schuld genug auf sich sitzen hat,um der Verzeihung selbst sehr zu bedürfen, theils, und zwar vor-nehmlich, weil keine Strafe, von wem, es auch sei, aus Haß ver-hängt werden darf. Daher ist Versöhnlichkeit (xlavabMas)Menschenpflicht; womit doch die schlaffe Duldsamkeit der Be-leidigungen (ignava-f) in) uriarum pstientia) nicht verwechselt wer-den muß, als Verzichtleistung auf harte (riAorosa) Mittel, um derfortgesetzten Beleidigung Anderer vorzubeugen; denn diese wäreWegwersung seiner Rechte unter die Füße Anderer, und Verletzungder Pflicht des Menschen gegen sich selbst.

Anmerkung.'

Alle Laster, welche selbst die menschliche Natur hafsenswerthmachen würden, wenn man sie (als qualisicirt) in der Bedeu-

-t) 1. Ausgabe:mitii."