Pflicht, sich moralisch zu vervollkommnen, tz. 22 .' 283
§. 22 .
Diese Pflicht gegen sich selbst ist eine der Qualität nach engeund vollkommene, obgleich dem Grade nach weite und unvollkom-mene Pflicht, und das wegen der Gebrechlichkeit (kraZiUtirs)der menschlichen Natur.
Diejenige Vollkommenheit nämlich, zu welcher zwar das Stre-ben, aber nicht das Erreichen derselben (in diesem Leben) Pflichtist, deren Befolgung also nur in continuirlichen Fortschritten bestehenkann, ist in Hinsicht auf das Object, (die Idee, deren Ausführungman sich zum Zweck machen soll,) zwar enge und vollkommene,in Rücksicht aber auf das Subject weite und nur unvollkommenePflicht gegen sich selbst. "
Die Tiefen des menschlichen Herzens sind unergründlich. Werkennt sich genugsam, wenn die Triebfeder zur Pflichtbeobachtungvon ihm gefühlt wird, ob sie gänzlich aus der Vorstellung des Ge-setzes hervorgehe, oder ob nicht manche andere sinnliche AntriebeMitwirken, die auf den Vortheil oder zur Verhütung eines Nach-theils angelegt sind und bei anderer Gelegenheit auch wohl demLaster zu Diensten stehen könnten? — Was aber die Vollkommenheitals moralischen Zweck betrifft, so gibts zwar in der Idee (objectiv)nur eine Tugend (als sittliche Stärke der Maximen), in der That(subjectiv) aber eine Menge derselben von heterogener Beschaffenheit,worunter es unmöglich sein dürfte, nicht irgend eine Untugend, (obsie gleich eben jener Tugenden wegen den Namen des Lasters nichtzu führen pflegen,) bei sich aufzusinden, wenn man sie suchen wollte.Eine Summe von Tugenden aber, deren Vollständigkeit oder Mängeldie Selbsterkenntniß uns nie hinreichend einschauen läßt, kann keineandere, als unvollkommene Pflicht, vollkommen zu sein, begründen.
Also' sind alle Pflichten gegen sich selbst in Ansehung des Zwecksder Menschheit in unserer eigenen Person nur unvollkommene Pflichten.