22Z Tugendlehre.
Menschen überhaupt sich zum Zwecke zu machen, ist an sich selbstdes Menschen Pflicht.
Dieser Grundsatz der Tugendlehre verstattet, als ein kategori-scher Imperativ, keinen Beweis, aber wohl eine Deduktion aus derreinen praktischen Vernunft. — Was im Verhältniß der Menschen,zu sich selbst und Anderen, Zweck sein kann, das ist Zweck vorder reinett praktischen Vernunft, denn sie ist ein Vermögen derZwecke überhaupt; in Ansehung derselben indifferent zu sein, d. i.kein Interesse daran zu nehmen, ist also ein Widerspruch; weil siealsdann auch nicht die Maximen zu Handlungen, (als welche letzterejederzeit einen Zweck enthalten,) bestimmen, mithin keine praktischeVernunft sein würde. Die reine Vernunft aber kann a priorikeine Zwecke gebieten , als nur sofern sie solche zugleich als Pflichtankündigt; welche Pflicht alsdann Lugendpflicht heißt.
X
Das oberste Princip der Rechtslehre war analytisch'das der Tugendlehre ist synthetisch.
Daß der äußere Zwang, sofern dieser ein dem Hindernisse der,nach allgemeinen Gesetzen zusammenstimmenden, äußeren. Freiheitentgegengesetzter Widerstand (ein Hinderniß des Hindernisses der-selben) ist, mit Zwecken überhaupt zusammen bestehen könne, istnach dem Satze des Widerspruchs klar, und ich darf nicht überden Begriff der Freiheit hinausgehen, um ihn einzusehen; der Zweck,den ein Jeder hat, mag sein, welcher er wolle. — Also ist dasoberste Rechtsprincip ein analytischer Satz.
Dagegen geht das Princip der Tugendlehre über den Begriffder äußeren Freiheit hinaus, und verknüpft nach allgemeinen Ge-setzen mit demselben noch einen Zweck, den es zur Pflicht macht.Dieses Princip ist also synthetisch. — Die Möglichkeit desselben istin der Deduction (§. IX.) enthalten.
Diese Erweiterung des Pflichtbegriffs über den der äußerenFreiheit und der Einschränkung derselben durch das blose Förmliche